Moratorium

komissionszimmer DSC1135Bei einer Deregulierung wird bei der Hälfte aller neuen Sorten mindestens eine mittels NGV entstandene Eigenschaft zu finden sein – und somit jede solche Saatgutsorte durch mindestens ein Patent geschützt sein. Bild: Shutterstock

Mit den neuen Gentechnikverfahren ist das Versprechen verbunden, dass neu auch kleine Züchtungsunternehmen von dieser Technologie profitieren können. Somit soll die lang kritisierte Monopolposition der Agrarmultis gebrochen werden. Von den Gentechnikbefürwortenden wird dies als wichtige Errungenschaft im Vergleich zur klassischen Gentechnik dargestellt. Doch dabei wird ein wichtiges Hindernis ausgeblendet: nämlich die Patente, die auf die neue Technologie und auf deren Produkten erteilt werden und die Arbeit der Züchter:innen massiv behindern. Eine Deregulierung der neuen Gentechnikverfahren (NGV) würde die negativen Folgen der Patente auf die Züchtung nur verstärken und unsere Ernährungsgrundlage, die Umwelt und die Sicherheit der Konsumierenden gefährden. 

SR Moratorium
Der Ständerat schafft mit seinem Entscheid immense Rechtsunsicherheit. Es war äusserst knapp. Der Präsident gab den Stichentscheid.

Der Ständerat folgt seiner Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur (WBK-SR) und stimmt für eine Abschwächung des Anbaumoratorium für gentechnisch veränderte Pflanzen. Gentechnisch veränderte Pflanzen, denen kein transgenes Erbmaterial eingefügt wurde, sollen nicht dem Moratorium unterstellt werden. Die Schweizer Allianz Gentechfrei  und die Kleinbauern-Vereinigung bedauern diese Abschwächung, die zu einer immensen Rechtsunsicherheit für Produzent:innen sowie Konsument:innen führt. Ende September hatte sich der Nationalrat für eine Verlängerung des Anbaumoratoriums für weitere vier Jahre ausgesprochen.

komissionszimmer DSC1135Mit Stichentscheid des Präsidenten der WBK-SR für ein abgeschwächtes Moratorium, Bild: parlament.ch

An ihrer Sitzung vom 16. November 2021 schlug die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Ständerats (WBK-SR) vor, das Anbaumoratorium auf gentechnisch veränderten Organismen abzuschwächen. Sie möchte gentechnisch veränderte Pflanzen, denen kein transgenes Erbmaterial eingefügt wurde, nicht dem Moratorium unterstellen. Die Schweizer Allianz Gentechfrei bedauert diese Abschwächung, die zu einer immensen Rechtsunsicherheit für Produzent:innen sowie Konsument:innen führt.

Openletter Bild: Shutterstock

Die Schweizer Allianz Gentechfrei begrüsst die heute vom Nationalrat beschlossene Verlängerung des Anbaumoratoriums. Besonders erfreulich ist, dass der Nationalrat damit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) folgt und das Moratorium auch für Organismen, die mit neuen Gentechnikverfahren (NGV) geschaffen wurden, erlässt. Mit diesem, dem Vorsorgeprinzip entsprechenden Entscheid, wird die nachhaltige Schweizer Qualitätslandwirtschaft gestärkt, Umwelt und Gesundheit geschützt und die Wahlfreiheit der Konsumierenden gesichert, ohne die Grundlagenforschung zu den NGV zu behindern.

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Gentechnisch veränderte Pflanzen stossen bei der Schweizer Bevölkerung nach wie vor auf Ablehnung: 24% Zustimmung vs. 73% Ablehnung. Bild: Shutterstock.

Just zwei Tage vor der Behandlung der Moratoriumsverlängerung erscheint eine Umfrage des Meinungsforschungsinstituts Gfs.bern zur Haltung der Schweizer Bevölkerung zur Gentechnik . Die Umfrage wurde im Auftrag von swiss-food.ch, einer Plattform, die von Syngenta und Bayer finanziert wird, durchgeführt. Es überrascht daher auch nicht, dass die Umfrage zum Schluss kommt, die Schweizer Bevölkerung stehe der neuen Technik des Genomeditings wohlwollender gegenüber, als dies gemeinhin angenommen würde. «Das Volk ist mutiger als die Politik» titelt der Tagesanzeiger seinen Artikel zur Studie.

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Mit Spannung wurde der Entscheid erwartet. An ihrer Septembersitzung befasste sich die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates (WBK-N) im Rahmen der Änderung des Gentechnikgesetzes mit der Botschaft des Bundesrats zur Moratoriumsverlängerung und der Petition „Neue Gentechnikverfahren dem Gentechnik-Gesetz unterstellen“. Die von 30 000 Personen unterschriebene Petition wurde im August 2018 von der Kleinbauern-Vereinigung, der SAG und der Alliance Suisse pour une agriculture sans génie génétique bei der Bundeskanzlei eingereicht. Sie fordert den Bundesrat auf, die neuen Gentechnikverfahren zwingend unter das Gentechnikgesetz zu stellen, damit keine auf diese Weise hergestellte Pflanzen oder Tiere als Produkte unbemerkt auf unseren Tellern landen – ohne Deklaration und ohne vorgängige Risikobewertung.

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nfp59 freisetzung Kopie
Bild: www.konsortium-weizen.ch

Der Bundesrat hatte nach der Annahme des Anbau-Moratoriums im November 2005 beschlossen, dass die Forschung mehr Wissen über den Nutzen und die Risiken von GVP erarbeiten soll und hat das Nationale Forschungsprogramm NFP 59 „Nutzen und Risiken der Freisetzung gentechnisch veränderter Pflanzen“ mit einem Budget von 12 Millionen Franken lanciert. In einem Auswahlprozess hatte die Leitungsgruppe dem Nationalen Forschungsrat 29 Projekte zur Bewilligung vorgeschlagen, welche so genehmigt wurden. Die Forschungsarbeiten starteten im Juni 2007.

Im Rahmen eines der Projekte des NFP 59 untersuchten Forschende der Universität Zürich, der ETH Zürich und der Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz-Tänikon ART gemeinsamen Freisetzungsversuchen den Nutzen und die Risiken von gentechnisch verändertem pilzresistentem Weizen von 2008 bis 2011. Diese Versuche wurden vom Bundesamt für Umwelt BAFU im September 2007 bewilligt.

Im August 2012 wurde Synthesebericht zum Gesamtprogramm publiziert. Die SAG hat sich intensiv mti dem Bericht auseinandergesetzt und bekräftigt: Die Schweiz kann und soll auf den kommerziellen Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen verzichten. Der Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen bringen der Schweiz weder einen ökonomischen noch einen ökologischen Nutzen, hingegen sehr viele Unwegsamkeiten.

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Bild: Clipdealer

Als Koexistenz bezeichnet man die Möglichkeit, dass verschiedene landwirtschaftliche Konzepte wie der Gentech-Anbau, die konventionelle Landwirtschaft, der IP-Anbau oder der biologische Landbau nebeneinander praktiziert werden können, ohne dass die Richtlinien der einzelnen landwirtschaftlichen Anbaumethoden verletzt werden. Da verschiedene Anbaumethoden in der Landwirtschaft naturgemäss nicht voneinander getrennt praktiziert werden, sind geeignete Massnahmen für Anbau, Ernte, Transport, Lagerung und Verarbeitung erforderlich. Sie sollen zufällige Vermischungen von gentechnisch veränderten und nicht veränderten Kulturen verhindern, die durch Verunreinigung von Saatgut, durch Pollenflug, Durchwuchs oder durch unsachgemässe Ernte- bzw. Lagerpraktiken verursacht werden können.

Eine Koexistenz zwischen GVO-Pflanzungen und konventioneller sowie biologischer Landwirtschaft ist für zahlreiche Kulturpflanzen praktisch nicht möglich, wenn gleichzeitig das Recht auf Wahlfreiheit garantiert werden soll. Die Verunreinigung mit GVO-Produkten kann mit grossem Aufwand zwar verringert, aber nicht vollständig verhindert werden. Die Schweiz ist in der komfortablen Lage, noch eine wirkliche Wahl treffen zu können, da noch keine genmanipulierten Pflanzen in die Umwelt kommerziell angebaut wurden. Die weitaus sicherste, einfachste und billigste Möglichkeit, das Problem der Kontamination gar nicht erst entstehen zu lassen, ist der Verzicht auf Gentech-Pflanzen in die Landwirtschaft.

Die Unterschiede bei der konkreten Ausgestaltung nationaler Koexistenzregelungen in der EU sind sehr gross. Weltweit gibt es bereits hunderte von Kontaminationsfällen – durch Koexistenzprobleme, Fehler in der Warenflusstrennung oder durch Verwechslung von Saatgut.

mais basel Bild: Greenpeace

Das Moratorium betrifft die Importe von Lebensmittel und Futtermittel indirekt. Lebens- und Futtermittel unterstehen nur dann dem Geltungsbereich des Moratoriums, wenn sie in keimfähiger Form vorliegen (z.B. Maiskörner, Sojabohnen, Rapssamen etc.), da sie beim Transport unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen können und sich dort vermehren können.

In der Schweiz sind relativ wenige Gentech-Lebensmittelbestandteile und Gentech-Futtermittel bewilligt. Der Import von Gentech-Futtermitteln ist praktisch Null und in den Lebensmittelregalen gibt es keinerlei Gentech-Produkte. Indirekt ist dies eine Auswirkung des Anbau-Moratoriums in der Landwirtschaft. Ein direktes Moratorium gegen die Bewilligung und den Import gentechnisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel aus dem Ausland ist aber wegen der Welthandelsvereinbarungen kaum möglich. Die Schweiz ist WTO-Mitgliedstaat.

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Deutsches Label "Ohne Gentechnik", Bild: www.ohnegentechnik.org

GVOs müssen in der Schweiz deklariert werden. So sollen Konsumentinnen und Konsumenten beim Einkauf GVO-Bestandteile in Lebensmitteln anhand der Kennzeichnung auf der Etikette erkennen. Ein entsprechender Hinweis muss sich im Verzeichnis der Zutaten befinden, allenfalls auch bei der Sachbezeichnung des Produktes. Die Deklarationsbestimmungen für gentechnisch veränderte Organismen sind massgebend für die Wahlfreiheit der Landwirte (Futtermittel) sowie der Konsumenten (Lebensmittel).

Stand Lebensmittel

Gentechnisch veränderte Organismen (GVO) dürfen in der Schweiz nur mit einer Bewilligung des BLV in Lebensmitteln in Verkehr gebracht werden. Vier gentechnisch veränderte Pflanzenlinien sind bewilligt: drei Maislinien (Bt176, Bt11, MON810) und eine Sojalinie (40-3-2, bekannt als Roundup Ready-Soja). Der Lebensmittelhandel verzichtet in der Schweiz jedoch freiwillig auf den Verkauf von Produkten, die gentechnisch veränderte Bestandteile enthalten.

Bei importierten tierischer Produktion besteht jedoch eine Deklarationslücke, da diese Lebensmittel nicht als Gentechnik deklariert werden müssen, auch wenn den Tieren gentechnisch veränderte Futtermittel verfüttert wurden.

Die Auslobung gentechnikfreier Produkte mit der Kennzeichnung «ohne Gentechnik» ist in der Schweiz durch gesetzliche Auflagen im Vergleich zu unseren Nachbarländer stark erschwert. Bestrebungen, die entsprechende Verordnung zu revidieren, sind bislang gescheitert. Der Bundesrat ist bereit, im Lichte der internationalen Entwicklungen eine Ergänzung der bestehenden Bestimmungen zur Kennzeichnung von Lebensmitteln mit dem Hinweis «ohne Gentechnik hergestellt» bezüglich Lebensmitteln tierischen Ursprungs zu prüfen, wie dies eine Motion von Nationalrat Jacques Bourgeois fordert.

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Bild: Sigrid Fuhrmann / www.biosicherheit.de

Das Gentechnikgesetz ist nach dem so genannten step-by-step-Verfahren aufgebaut, d.h. im Rahmen der Bewilligung von gentechnisch veränderten Organismen müssen die GVO stufenweise in Labor- und Gewächshausversuchen, dann in Freisetzungsversuchen untersucht werden, bevor sie in Verkehr gebracht werden dürfen. Die Schritte vor dem Inverkehrbringen in der Landwirtschaft sollen dazu dienen, Informationen über den GVO bereit zu stellen, um damit unerwünschte Effekte beim kommerziellen Einsatz möglichst auszuschliessen.

Vom Anbau-Moratorium in der Schweiz sind kleinflächige Freisetzungsversuche zu Forschungszwecken ausgenommen. Freisetzungsversuche, die beispielsweise eine Vorabklärung der Sicherheit für das spätere Inverkehrbringen zum Schwerpunkt haben, sind in der Schweiz zulässig.

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Bild:Sigrid Fuhrmann / www.biosicherheit.de

Saatgut bildet die existenzielle Grundlage vieler Lebensmittel, Futtermittel und anderer Pflanzen. Es ist für die Aufrechterhaltung unseres Ernährungssystems unerlässlich. Jahrhunderte lang hat eine Vielzahl von regional angepassten Sorten die menschliche Ernährungsvielfalt und Ernährungssicherheit gewährleistet.

Gentechnisch verändertes Saatgut ist in der Saatgutverordnung geregelt. Dort ist auch die Deklaration festgelegt. Ein entscheidender Faktor für die Aufrechterhaltung von gentechnikfreiem Saatgut ist die Regelung der Koexistenz.

Konventionelles und biologisches Saatgut soll auch weiterhin frei bleiben von gentechnisch veränderten Organismen. Die SAG ist insbesondere am Schutz der Biosaatgutproduktion interessiert. Die Biosaatgutproduktion findet auf dem freien Feld und nicht im Labor statt. Damit der Genfluss zwischen Pflanze und Umwelt ungehindert stattfinden kann, müssen Schutzzonen für die Produktion von Biosaatgut erstellt werden. In der aktuellen Saatgutverordnung sind aber die Saatgutproduzenten nicht geschützt. Sie sind selber dafür verantwortlich, dass keine Einkreuzungen stattfinden.

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Bild: www.parlament.ch

Der Umgang mit Organismen - und damit auch mit GVP - ist in der Schweiz auf Verfassungs-, Gesetzes- und Verordnungsebene geregelt. Die Schweizerische Bundesverfassung formuliert in Artikel 74 eine Staatszielbestimmung für den Umweltschutz und fordert den Lebens- und Gesundheitsschutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt gegenüber schädlichen und lästigen Umwelteinwirkungen. Das Gentechnikgesetz und seine Verordnungen haben den Zweck, den Menschen und die Umwelt, insbesondere Tiere und Pflanzen sowie ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume, vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen durch den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen und in der Umwelt zu schützen.

Das Gentechnikrecht hat eine hohe Regeldichte, so die Gewährleistung der Sicherheit von Mensch, Tier und Umwelt, der Koexistenz, der Warenflusstrennung, der Wahlfreiheit (Deklaration) oder der Langzeitüberwachung (GVO-Monitoring). Auch nach Ablauf des Moratoriums braucht es Regelungen, um den Schutz von Mensch und Umwelt sowie auch der gentechnikfreien Landwirtschaft garantieren.


19moratorium3 Bild: SAG

In der Schweiz besteht bis Ende 2021 ein Moratorium für den Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen. Das zeitlich befristete Anbauverbot für Gentechpflanzen geht auf die Gentechfrei-Initiative zurück, die 2005 von der Schweizer Bevölkerung deutlich angenommen wurde. Sämtliche Kantone sprachen bei dieser Abstimmung sich mehrheitlich für ein fünfjähriges Moratorium aus.

Die Moratoriumsverlängerung betrifft nur den kommerziellen Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen in der Schweizer Landwirtschaft. Die Forschung wird durch das Moratorium nicht eingeschränkt. Freisetzungsversuche in der Umwelt zu Forschungszwecken sind erlaubt. Auch der Import von GVO ist grundsätzlich erlaubt.

Seither wurde das Moratorium vom Parlament dreimal verlängert (2010 um drei Jahre, 2014 und 2017 um vier Jahre) und gilt aktuell bis Ende 2021.

Das Anbaumoratorium hat sich für die Schweizer Land- und Ernährungswirtschaft bewährt und wird von einer grossen Mehrheit der Bevölkerung, den Bauern und dem Detail- und Futtermittelhandel getragen. Denn der Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen ist in der kleinräumigen Schweiz keine Option. Er würde die naturnahe Landwirtschaft gefährden und dem Image der Schweizer Landwirtschaft grossen Schaden zufügen.

Es ergaben sich auch keine wirtschaftlichen Nachteile durch das Anbau-Moratorium für Gentech-Pflanzen, wie dies zu Beginn befürchtet worden war. Das Nationale Forschungsprogramm NFP 59 zu den Chancen und Risiken von GV-Pflanzen, das Anfang Dezember 2005 vom Bundesrat lanciert worden war, kam in seinem Synthesebericht 2012 zum Schluss, dass der Anbau von GV-Pflanzen in der Schweiz weder wirtschaftliche noch ökologische Vorteile bringe.

Auch eine vom Bundesrat in Auftrag gegebene Kosten/Nutzensanalyse des Bundesamtes für Landwirtschaft kam zum Schluss, dass keine auf dem Markt verfügbare GV-Pflanze für die Schweiz einen positiven Nutzen bringen würde.