nfp59 freisetzung Kopie
Bild: www.konsortium-weizen.ch

Der Bundesrat hatte nach der Annahme des Anbau-Moratoriums im November 2005 beschlossen, dass die Forschung mehr Wissen über den Nutzen und die Risiken von GVP erarbeiten soll und hat das Nationale Forschungsprogramm NFP 59 „Nutzen und Risiken der Freisetzung gentechnisch veränderter Pflanzen“ mit einem Budget von 12 Millionen Franken lanciert. In einem Auswahlprozess hatte die Leitungsgruppe dem Nationalen Forschungsrat 29 Projekte zur Bewilligung vorgeschlagen, welche so genehmigt wurden. Die Forschungsarbeiten starteten im Juni 2007.

Im Rahmen eines der Projekte des NFP 59 untersuchten Forschende der Universität Zürich, der ETH Zürich und der Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz-Tänikon ART gemeinsamen Freisetzungsversuchen den Nutzen und die Risiken von gentechnisch verändertem pilzresistentem Weizen von 2008 bis 2011. Diese Versuche wurden vom Bundesamt für Umwelt BAFU im September 2007 bewilligt.

Im August 2012 wurde Synthesebericht zum Gesamtprogramm publiziert. Die SAG hat sich intensiv mti dem Bericht auseinandergesetzt und bekräftigt: Die Schweiz kann und soll auf den kommerziellen Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen verzichten. Der Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen bringen der Schweiz weder einen ökonomischen noch einen ökologischen Nutzen, hingegen sehr viele Unwegsamkeiten.

19Koex
Bild: Clipdealer

Als Koexistenz bezeichnet man die Möglichkeit, dass verschiedene landwirtschaftliche Konzepte wie der Gentech-Anbau, die konventionelle Landwirtschaft, der IP-Anbau oder der biologische Landbau nebeneinander praktiziert werden können, ohne dass die Richtlinien der einzelnen landwirtschaftlichen Anbaumethoden verletzt werden. Da verschiedene Anbaumethoden in der Landwirtschaft naturgemäss nicht voneinander getrennt praktiziert werden, sind geeignete Massnahmen für Anbau, Ernte, Transport, Lagerung und Verarbeitung erforderlich. Sie sollen zufällige Vermischungen von gentechnisch veränderten und nicht veränderten Kulturen verhindern, die durch Verunreinigung von Saatgut, durch Pollenflug, Durchwuchs oder durch unsachgemässe Ernte- bzw. Lagerpraktiken verursacht werden können.

Eine Koexistenz zwischen GVO-Pflanzungen und konventioneller sowie biologischer Landwirtschaft ist für zahlreiche Kulturpflanzen praktisch nicht möglich, wenn gleichzeitig das Recht auf Wahlfreiheit garantiert werden soll. Die Verunreinigung mit GVO-Produkten kann mit grossem Aufwand zwar verringert, aber nicht vollständig verhindert werden. Die Schweiz ist in der komfortablen Lage, noch eine wirkliche Wahl treffen zu können, da noch keine genmanipulierten Pflanzen in die Umwelt kommerziell angebaut wurden. Die weitaus sicherste, einfachste und billigste Möglichkeit, das Problem der Kontamination gar nicht erst entstehen zu lassen, ist der Verzicht auf Gentech-Pflanzen in die Landwirtschaft.

Die Unterschiede bei der konkreten Ausgestaltung nationaler Koexistenzregelungen in der EU sind sehr gross. Weltweit gibt es bereits hunderte von Kontaminationsfällen – durch Koexistenzprobleme, Fehler in der Warenflusstrennung oder durch Verwechslung von Saatgut.

mais basel Bild: Greenpeace

Das Moratorium betrifft die Importe von Lebensmittel und Futtermittel indirekt. Lebens- und Futtermittel unterstehen nur dann dem Geltungsbereich des Moratoriums, wenn sie in keimfähiger Form vorliegen (z.B. Maiskörner, Sojabohnen, Rapssamen etc.), da sie beim Transport unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen können und sich dort vermehren können.

In der Schweiz sind relativ wenige Gentech-Lebensmittelbestandteile und Gentech-Futtermittel bewilligt. Der Import von Gentech-Futtermitteln ist praktisch Null und in den Lebensmittelregalen gibt es keinerlei Gentech-Produkte. Indirekt ist dies eine Auswirkung des Anbau-Moratoriums in der Landwirtschaft. Ein direktes Moratorium gegen die Bewilligung und den Import gentechnisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel aus dem Ausland ist aber wegen der Welthandelsvereinbarungen kaum möglich. Die Schweiz ist WTO-Mitgliedstaat.

Bild_Deklaration
Deutsches Label "Ohne Gentechnik", Bild: www.ohnegentechnik.org

GVOs müssen in der Schweiz deklariert werden. So sollen Konsumentinnen und Konsumenten beim Einkauf GVO-Bestandteile in Lebensmitteln anhand der Kennzeichnung auf der Etikette erkennen. Ein entsprechender Hinweis muss sich im Verzeichnis der Zutaten befinden, allenfalls auch bei der Sachbezeichnung des Produktes. Die Deklarationsbestimmungen für gentechnisch veränderte Organismen sind massgebend für die Wahlfreiheit der Landwirte (Futtermittel) sowie der Konsumenten (Lebensmittel).

Stand Lebensmittel

Gentechnisch veränderte Organismen (GVO) dürfen in der Schweiz nur mit einer Bewilligung des BLV in Lebensmitteln in Verkehr gebracht werden. Vier gentechnisch veränderte Pflanzenlinien sind bewilligt: drei Maislinien (Bt176, Bt11, MON810) und eine Sojalinie (40-3-2, bekannt als Roundup Ready-Soja). Der Lebensmittelhandel verzichtet in der Schweiz jedoch freiwillig auf den Verkauf von Produkten, die gentechnisch veränderte Bestandteile enthalten.

Bei importierten tierischer Produktion besteht jedoch eine Deklarationslücke, da diese Lebensmittel nicht als Gentechnik deklariert werden müssen, auch wenn den Tieren gentechnisch veränderte Futtermittel verfüttert wurden.

Die Auslobung gentechnikfreier Produkte mit der Kennzeichnung «ohne Gentechnik» ist in der Schweiz durch gesetzliche Auflagen im Vergleich zu unseren Nachbarländer stark erschwert. Bestrebungen, die entsprechende Verordnung zu revidieren, sind bislang gescheitert. Der Bundesrat ist bereit, im Lichte der internationalen Entwicklungen eine Ergänzung der bestehenden Bestimmungen zur Kennzeichnung von Lebensmitteln mit dem Hinweis «ohne Gentechnik hergestellt» bezüglich Lebensmitteln tierischen Ursprungs zu prüfen, wie dies eine Motion von Nationalrat Jacques Bourgeois fordert.

Bild_Freisetzungen
Bild: Sigrid Fuhrmann / www.biosicherheit.de

Das Gentechnikgesetz ist nach dem so genannten step-by-step-Verfahren aufgebaut, d.h. im Rahmen der Bewilligung von gentechnisch veränderten Organismen müssen die GVO stufenweise in Labor- und Gewächshausversuchen, dann in Freisetzungsversuchen untersucht werden, bevor sie in Verkehr gebracht werden dürfen. Die Schritte vor dem Inverkehrbringen in der Landwirtschaft sollen dazu dienen, Informationen über den GVO bereit zu stellen, um damit unerwünschte Effekte beim kommerziellen Einsatz möglichst auszuschliessen.

Vom Anbau-Moratorium in der Schweiz sind kleinflächige Freisetzungsversuche zu Forschungszwecken ausgenommen. Freisetzungsversuche, die beispielsweise eine Vorabklärung der Sicherheit für das spätere Inverkehrbringen zum Schwerpunkt haben, sind in der Schweiz zulässig.

Bild_Saatgut
Bild:Sigrid Fuhrmann / www.biosicherheit.de

Saatgut bildet die existenzielle Grundlage vieler Lebensmittel, Futtermittel und anderer Pflanzen. Es ist für die Aufrechterhaltung unseres Ernährungssystems unerlässlich. Jahrhunderte lang hat eine Vielzahl von regional angepassten Sorten die menschliche Ernährungsvielfalt und Ernährungssicherheit gewährleistet.

Gentechnisch verändertes Saatgut ist in der Saatgutverordnung geregelt. Dort ist auch die Deklaration festgelegt. Ein entscheidender Faktor für die Aufrechterhaltung von gentechnikfreiem Saatgut ist die Regelung der Koexistenz.

Konventionelles und biologisches Saatgut soll auch weiterhin frei bleiben von gentechnisch veränderten Organismen. Die SAG ist insbesondere am Schutz der Biosaatgutproduktion interessiert. Die Biosaatgutproduktion findet auf dem freien Feld und nicht im Labor statt. Damit der Genfluss zwischen Pflanze und Umwelt ungehindert stattfinden kann, müssen Schutzzonen für die Produktion von Biosaatgut erstellt werden. In der aktuellen Saatgutverordnung sind aber die Saatgutproduzenten nicht geschützt. Sie sind selber dafür verantwortlich, dass keine Einkreuzungen stattfinden.

Bild_Recht
Bild: www.parlament.ch

Der Umgang mit Organismen - und damit auch mit GVP - ist in der Schweiz auf Verfassungs-, Gesetzes- und Verordnungsebene geregelt. Die Schweizerische Bundesverfassung formuliert in Artikel 74 eine Staatszielbestimmung für den Umweltschutz und fordert den Lebens- und Gesundheitsschutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt gegenüber schädlichen und lästigen Umwelteinwirkungen. Das Gentechnikgesetz und seine Verordnungen haben den Zweck, den Menschen und die Umwelt, insbesondere Tiere und Pflanzen sowie ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume, vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen durch den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen und in der Umwelt zu schützen.

Das Gentechnikrecht hat eine hohe Regeldichte, so die Gewährleistung der Sicherheit von Mensch, Tier und Umwelt, der Koexistenz, der Warenflusstrennung, der Wahlfreiheit (Deklaration) oder der Langzeitüberwachung (GVO-Monitoring). Auch nach Ablauf des Moratoriums braucht es Regelungen, um den Schutz von Mensch und Umwelt sowie auch der gentechnikfreien Landwirtschaft garantieren.

Bild_Europa
Bild: www.fes.de

Die grosse Skepsis gegenüber der Agro-Gentechnik und Gentech-Lebensmitteln ist nicht nur ein Schweizer Phänomen. Ganz im Gegenteil: Überall auf der Welt und insbesondere in Europa setzen sich Bürgerbewegungen für gentechnikfreie Zonen ein. Die Schweiz ist allerdings das einzige Land in Europa mit einem gesetzlich verankerten Moratorium für den kommerziellen Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen. Die Schweiz ist aber nicht das einzige Land ohne kommerziellen Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen. Ohne Gentech-Anbau sind im Jahr 2010 Frankreich, Deutschland, Österreich, Italien, Liechtenstein, Norwegen, Schweden, Finnland, Dänemark, Irland, Schottland, Wales, Luxemburg, Polen, Ungarn, Litauen, Estland, Lettland, Griechenland, Bulgarien, Kroatien, Slowenien. Und in den übrigen Ländern gibt es zahlreiche Regionen und Gemeinden, die ihr Territorium gentechnikfrei erklärt haben. Der Wunsch nach Selbstbestimmung ist längst nicht mehr allein ein Thema der Gentechnikfrei-Bewegung, sondern bestimmt auch die politischen Diskussionen zwischen den EU-Ländern und der EU-Kommission. Prominente EU-PolitikerInnen kämpfen gegen die EU-Kommission um mehr Selbstbestimmung. Die Europäische Kommission hat nun angekündigt, abzuklären, ob den Mitgliedstaaten mehr Entscheidungsfreiheit in der Frage des Anbaus gentechnisch veränderter Sorten zugestanden werden soll.

Januar 2015

Im Januar 2015 beschlossen EU-Parlament und Europäischer Rat den sogenannten Opt-Out-Mechanismus. Nach dieser Regelung in der EU-Freisetzungsrichtlinie können einzelne Mitgliedsstaaten erreichen, dass eine EU-weit zugelassene Gentechnik-Pflanze (GVO) auf ihrem Territorium nicht angebaut werden darf. Mehr dazu

März 2012

Die Dänische EU-Präsidentschaft strebt eine Entscheidung über nationale Anbauverbote an. Danach sollen Absprachen von einzelnen EU-Mitgliedstaaten mit dem Antragsteller ermöglicht werden, in denen der Hersteller von GV-Saatgut auf den Verkauf in Teilen der EU verzichtet. Dieser Vorschlag gefährdet aber eine Einigung der Umweltminister zu nationalen Anbauverboten. Es kommt zu keinem Einverständnis.

Oktober 2011

Die Europäische Kommission legt zwei unabhängige Berichte zur Bewertung der Vorschriften der Europäischen Union über GVO vor und kommt zum Ergebnis, dass die Zielsetzungen der Vorschriften breite Unterstützung haben und die jüngsten Rechtsetzungsinitiativen der Kommission in die richtige Richtung gehen.

April 2011

Das Europäische Parlament unterstützt die den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit den Anbau von GVO auf ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken oder zu untersagen. Der so genannte Bericht Lepage macht weitergehende Vorschläge gegenüber dem Entwurf der EU Kommission vom Juli 2010.

Juli 2010

Die EU Kommission legt einen Vorschlag vor, um die EU-Richtlinie 2001/18/EC anzupassen, damit die EU-Mitgliedstaaten das Recht auf Selbstbestimmung beim Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen erhalten sollen. Zum Gesetzesvorschlag gibt es auch eine Erläuterung. Ziel des Vorschlags ist es, die Richtlinie über absichtliche Freisetzung zu ändern und Mitgliedstaaten die Möglichkeit einzuräumen, die Kultivierung genetisch veränderter Organismen in ihrem gesamten Gebiet oder Teilen davon zu verbieten, einzuschränken oder zu verhindern. Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf GVO, die nur für den Import in die EU zugelassen sind, oder andere Einschränkungen des freien Handels mit Saatgut in Europa.

Juli 2010

Am 13. Juli 2010 hat die EU-Kommission neue Leitlinien zur Koexistenz in Kraft gesetzt. Sie könnten eine Wende in der europäischen Gentechnik-Politik einleiten. Im Wesentlichen ist es nun den Mitgliedsstaaten überlassen, ihre Vorstellung von Koexistenz durchzusetzen.

Juni 2010

Die Europäische Kommission will die Regelung des Anbaus von gentechnisch veränderten Pflanzen grundsätzlich überarbeiten. Einerseits soll der Anbau erleichtert werden, was einem Gentech-Anbau in einzelnen Mitgliedstaaten den Weg bereiten könnte. Im Gegenzug sollen aber die Mitgliedsstaaten den Anbau von Gentech-Pflanzen leichter verbieten können. Pro-Agro-Gentechnik Länder wie Spanien oder Holland könnten somit einen grossflächigem GVO-Anbau anstreben. Andererseits würden Länder wie Italien, Österreich oder Ungarn vermutlich den Anbau verbieten.

März 2010

Nachdem das österreichische Parlament einstimmig einen Anbau-Stopp empfohlen hatte, hat der Österreichische Gesundheitsminister für die Gentech-Kartoffel "Amflora" ein nationales Anbauverbot in Österreich erlassen.

März 2010

Das bulgarische Parlament hat am 18. März 2010 für eine Verschärfung des Gesetzes gestimmt, das den Anbau von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) für kommerzielle Zwecke praktisch verbietet.

März 2010

Die Europäische Kommission hat ihre Absicht angekündigt, noch im Sommer 2010 einen Vorschlag vorzulegen, der den Mitgliedstaaten mehr Entscheidungsfreiheit in der Frage des Anbaus gentechnisch veränderter Sorten lassen soll.

März 2010

Die EU-Kommission hat die Industrie-Gentech-Kartoffel Amflora der Firma BASF für die Stärkeproduktion zum Anbau zugelassen. Es ist die erste Anbauzulassung in der EU seit 1998.

Februar 2010

Der Anbau von gentechnisch verändertem Mais MON810 ist in Deutschland auch im Jahre 2010 nicht erlaubt, nachdem der Anbau bereits 2009 untersagt wurde. Grund für das verlängerte Anbauverbot ist, dass das Verwaltungsgericht Braunschweig ein «Ruhen des Verfahrens» in Sachen Monsanto angeordnet hat.

Juli 2009

Ein Flyer der SAG unter dem Titel «Verlängerung des Anbau-Moratoriums für Gentech-Pflanzen. Die Schweiz ist Leuchtturm, nicht Insel in Europa» zeigt: Die Schweiz ist das einzige Land in Europa mit einem Moratorium für den kommerziellen Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen. Die Schweiz ist aber nicht das einzige Land ohne kommerziellen Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen. In Europa wird von den einzelnen Ländern immer deutlicher Selbstbestimmung für den Umgang mit GVO gefordert. Nationale oder regionale Verbote sollen möglich werden.

Juni 2009

Europas Landwirtschaft ist weitgehend gentechnikfrei. Die gentechnikfreien Regionen breiten sich über Europa aus, während die Anbauflächen für den kommerziellen Anbau von Gentech-Pflanzen stagnieren oder rückläufig sind. Die Situation stellte sich Ende 2009 wie folgt dar:

EU-Mitgliedstaaten unter Anrufung der Schutzklausel:
Frankreich (seit 2008), Deutschland (seit 2009), Österreich, Ungarn, Griechenland, Polen, Luxemburg (seit 2009).

EU-Mitgliedstaaten und Länder, die auf Gentech-Anbau verzichten:
Italien, Kroatien, Slowenien, Bulgarien, Irland, Schottland, Wales, Dänemark, Norwegen, Schweden, Finnland, Estland, Lettland, Litauen, Liechtenstein.

EU-Mitgliedstaaten und Länder mit gentechnikfreien Regionen:
England, Belgien, Niederlande, Spanien, Portugal, Tschechien, Slowakei, Rumänien.

März 2009

Die in Österreich und Ungarn geltenden Anbauverbote für MON810 und T25 bleiben vorerst bestehen. Die EU-Kommission konnte sich mit ihrem Vorschlag, die Verbote aufzuheben, nicht gegen die EU-Umweltminister durchsetzen.


Der österreichische Agrarminister Berlakovich verlangt von Brüssel, dass zukünftig in einem EU-Mitgliedstaat selber bestimmt werden kann, ob eine bestimmte gentechnisch veränderte Sorte angebaut werden darf oder nicht.


Die deutsche Agrarministerin Aigner hat Mitte April 2009 den Anbau der Maissorte MON 810 der Firma Monsanto verboten. Sie hat die Schutzklausel nach dem deutschen Gentechnikgesetz und Artikel 23 der Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EG verhängt. Damit ist jeder Anbau und jeder weitere Verkauf von Saatgut von Mais der Linie MON810 unzulässig.

Februar 2009

Die EU-Mitgliedstaaten konnten sich nicht über neue Anbau-Zulassungen der beiden gentechnisch veränderten Bt-Maislinien Bt11 und 1507 einigen. Die Abstimmung im "Ständigen Ausschuss" endete ohne qualifizierte Mehrheit.


Vertreter der EU-Mitgliedstaaten konnten sich einmal mehr nicht über die Aufhebung der Anbauverbote Frankreichs und Griechenlands für den Gentech-Mais MON810 verständigen. Die französische Regierung hält an ihrem Anbauverbot im Jahr 2009 fest.


In Bayern hat sich die Ablehnung der Grünen Gentechnik zu einem „Volksaufstand“ entwickelt. Die Regierung kündigt Anbauverbote für gentechnisch veränderten Bt-Mais an. Auch Freisetzungsversuche sollen nicht mehr geduldet werden.

April 2008

Am 4. April 2008 ist die Novellierung des Deutschen Gentechnikgesetzes im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und ist damit rechtskräftig. Das revidierte Deutsches Gentechnikgesetz bringt eine Verschärfung der Koexistenzregeln und eine vereinfachte Kennzeichnung «ohne Gentechnik».

März 2008

Gentechnisch veränderte Kartoffeln (so genannte Amflora-Kartoffel mit veränderter Stärkezusammensetzung) werden im Jahre 2008 in Europa nicht kommerziell angebaut. Da die EU-Kommission die Zulassung der von der BASF entwickelten Amflora-Kartoffel hinauszögert, ist eine Aussaat in diesem Jahr nicht mehr möglich. Die Genehmigung wäre die erste Anbau-Zulassung eines gentechnisch veränderten Produkts in der EU seit 1998.

Januar 2008

Frankreich verbietet Anbau von Bt-Mais MON810 der Firma Monsanto. Am 25. Oktober 2007 beschloss die französische Regierung einen Stopp für den Anbau von gentechnisch verändertem MON810-Mais. Ein von der Regierung eingesetztes Komitee aus Wissenschaftlern, Landwirten, Politikern und Umweltgruppen sollten abklären, ob "ernste Zweifel" an der Sicherheit von MON810-Mais vorliegen. Am 11. Januar 2008 hat nun das Komitee die „ernsten Zweifel“ bestätigt und erklärte, die Pollenausbreitung von Bt-Mais sei grösser als bei der damaligen Zulassung von MON810 angenommen wurde. Zudem gebe es neue Hinweise auf Gefahren für die Biodiversität. Damit stösst Frankreich zu Österreich und Ungarn, welche entgegen der EU Kommissionsmeinung den Anbau von MON810 im eigenen Land verbieten.

November 2007

In Italien haben 3 Millionen Leute eine Petition unterzeichnet. Sie fordern ein unbeschränktes Anbau-Moratorium.

Oktober 2007

EU-Umweltkommissar Stavros Dimas hat sich gegen die Zulassung zweier Gentech-Maislinien zum Anbau in der EU ausgesprochen. Beide Anträge sind bereits vor einigen Jahren eingereicht worden. Dimas begründet seine ablehnende Haltung damit, dass vor allem «mögliche Langzeitrisiken für Umwelt und Biodiversität nicht vollständig bekannt» und die «von einem Anbau der gv-Maislinien ausgehenden Umweltauswirkungen nicht akzeptabel seien».

Oktober 2007

Präsident Sarkozy verbietet vorübergehend den Anbau von genmanipuliertem Mais. Er bezweifle, dass die unbeabsichtigte Verbreitung von Gentech-Mais kontrolliert werden könne. Eine Risikostudie soll Ende Jahr erscheinen. (Zitat Sarkozy: «I don't want to be in contradiction with EU laws, but I have to make a choice. In line of the precautionary principle, I wish that the commercial cultivation of genetically modified pesticide GMOs be suspended.»).

Juni 2007

Deutschland verbietet den Verkauf von manipuliertem Maissaatgut (MON810-Mais). Frankreich zieht wahrscheinlich nach. Österreich, Ungarn, Griechenland, Polen und Bulgarien haben den MON810-Mais bereits verboten oder eingeschränkt. Die EU-Kommission, die den Mais zuliess, konnte sich nicht durchsetzen.


19moratorium3 Bild: SAG

In der Schweiz besteht bis Ende 2021 ein Moratorium für den Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen. Das zeitlich befristete Anbauverbot für Gentechpflanzen geht auf die Gentechfrei-Initiative zurück, die 2005 von der Schweizer Bevölkerung deutlich angenommen wurde. Sämtliche Kantone sprachen bei dieser Abstimmung sich mehrheitlich für ein fünfjähriges Moratorium aus.

Die Moratoriumsverlängerung betrifft nur den kommerziellen Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen in der Schweizer Landwirtschaft. Die Forschung wird durch das Moratorium nicht eingeschränkt. Freisetzungsversuche in der Umwelt zu Forschungszwecken sind erlaubt. Auch der Import von GVO ist grundsätzlich erlaubt.

Seither wurde das Moratorium vom Parlament dreimal verlängert (2010 um drei Jahre, 2014 und 2017 um vier Jahre) und gilt aktuell bis Ende 2021.

Das Anbaumoratorium hat sich für die Schweizer Land- und Ernährungswirtschaft bewährt und wird von einer grossen Mehrheit der Bevölkerung, den Bauern und dem Detail- und Futtermittelhandel getragen. Denn der Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen ist in der kleinräumigen Schweiz keine Option. Er würde die naturnahe Landwirtschaft gefährden und dem Image der Schweizer Landwirtschaft grossen Schaden zufügen.

Es ergaben sich auch keine wirtschaftlichen Nachteile durch das Anbau-Moratorium für Gentech-Pflanzen, wie dies zu Beginn befürchtet worden war. Das Nationale Forschungsprogramm NFP 59 zu den Chancen und Risiken von GV-Pflanzen, das Anfang Dezember 2005 vom Bundesrat lanciert worden war, kam in seinem Synthesebericht 2012 zum Schluss, dass der Anbau von GV-Pflanzen in der Schweiz weder wirtschaftliche noch ökologische Vorteile bringe.

Auch eine vom Bundesrat in Auftrag gegebene Kosten/Nutzensanalyse des Bundesamtes für Landwirtschaft kam zum Schluss, dass keine auf dem Markt verfügbare GV-Pflanze für die Schweiz einen positiven Nutzen bringen würde.

 

neue GV Verfahrenx
Modell einer CRISPR/Cas9 Editierung bei Streptococcus pyogenes, Bild: clipdealer

Gegenwärtig wird verstärkt über die kommerzielle Nutzung von neuen gentechnischen Verfahren bei der Züchtung von Pflanzen und Tieren diskutiert. Dabei handelt es sich um verschiedene Verfahren, wie beispielsweise die ZFN-, TALEN- oder CRISPR/Cas9-Technik, bei denen Gen-Scheren zum Einsatz kommen oder direkte Eingriffe in die Genregulierung vorgenommen werden.

Es bestehen widersprüchliche Rechtsauffassungen, ob diese Methoden in den Geltungsbereich der Gentechnik Gesetzgebung fallen oder nicht. Die Biotech-Industrie fordert, diese Verfahren von der Gentechnikregulierung auszunehmen. Zwei neue Gutachten in Deutschland kommen hingegen zum Schluss, dass diese Techniken unter den Geltungsbereich der EU-Gentechnik Gesetzgebung fallen.

Das Potential zur Veränderung des Erbgutes geht bei den neuen Techniken über das der bisherigen gentechnischen Verfahren hinaus. Die Grenzen der Machbarkeit und der Beeinflussung des Erbmaterials werden deutlich verschoben.

Die neuen gentechnischen Verfahren werden zunehmend auch zur genetischen Veränderung von Modelltieren für die Grundlagenforschung und von Nutztieren eingesetzt. Fachleute rechnen mit einem dramatischen Anstieg der Anzahl Gentech-Tiere.

 Im Rahmen der Kampagne und Petition "Keine Gentechnik durch die Hintertür" hat die SAG eine eigene Webseite mit viel Wissenswertem zu den neuen gentechnischen Verfahren eingerichtet:
www.keine-neue-gentechnik.ch



amaranthus palemeri Schadensfälle
Amaranthus Palmeri entwickelt rasch Resistenzen gegen Herbizide und wird somit zum Superunkraut

Seit 1996 werden gentechnisch veränderte Pflanzen kommerziell angebaut und besetzen heute ungefähr 190 Millionen Hektar Land, vorwiegend in den USA, Brasilien, Argentinien, Indien, Kanada und China. Die weltweit bedeutendsten gentechnisch veränderten (GV) Nutzpflanzen sind Soja, Mais, Baumwolle und Raps. 57% dieser GV-Nutzpflanzen sind herbizidresistent, 15% produzieren ein eigenes Insektizid und 28% der verfügen über beide dieser Merkmale. Lediglich ein Prozent der GV-Pflanzen sind mit anderen Eigenschaften, wie Trockenheitstoleranz oder Virusresistenzen ausgestattet.

Der Anbau von GVO ist nicht ungefährlich. Zahlreiche ökologische, ökonomische und gesellschaftliche Schäden werden dadurch ausgelöst. Der Anbau von Gentechnikpflanzen führt zu vermehrtem Herbizideinsatz. Und anders als von Gentechnik-Befürwortern angepriesen, erzielen GV-Pflanzen keine höheren Erträge und leisten auch keinen Beitrag zur globalen Ernährungssicherheit durch niedrige Anbaukosten. Ein Vergleich der New York Times zeigt, dass in Europa im Vergleich zu den USA seit 1985 bei verschiedenen Kulturarten höhere Ertragssteigerungen erzielt wurden bei gleichzeitiger Abnahme des Herbizideinsatzes. In den USA stieg in dieser Zeit der Einsatz von Herbiziden markant.

Konkrete Schadensfälle mitsamt Schadenssumme der Agro-Gentechnik sind im Bericht für Schadensfälle vom Bund für Ökologische Lebensmittelwirtschaft (BÖLW) erläutert.

Die meistauftretenden Schäden von GVO mit ökologischer, ökonomischer und gesellschaftlicher Relevanz:

Kontamination
Werden gentechnisch veränderte Pflanzen angebaut, besteht durch Auskreuzungen (Verunreinigung von Saatgut, Windtransport von GV-Pollen, Verschleppung keimfähiger GV-Samen durch Tiere) die Gefahr einer unumkehrbaren Kontamination gentechfreier Kulturen. Zusätzlich wird die Wahlfreiheit der Konsumierenden dadurch gefährdet.
Beispiel: Raps-Kontamination

Auskreuzung
Gentechnisch veränderte Pflanzen bergen das Risiko der Auskreuzung mit ihren verwandten Wildformen. Besonders gefährdet sind die Ursprungsländer und Regionen unserer heutigen Nutzpflanzen. Mexiko, zum Beispiel, beheimatet eine Vielzahl von alten Maissorten mit regional angepasste Eigenschaften. Treten dort Auskreuzungen mit GV-Mais auf, kann es zu unwiderruflichen Verunreinigungen des genetischen Reservoirs führen.

Resistenzenbildung
Durch den stetigen Einsatz derselben Herbizide (z.b. Glyphosat) bilden Unkräuter Resistenzen dagegen. Folglich müssen mehr und giftigere Unkrautvertilgungsmittel gespritzt werden (siehe Superunkräuter). Auch Schadinsekten bilden immer häufiger Resistenzen gegen das Bt-Toxin der Gentechpflanzen, welches ebendiese Schadinsekten bekämpfen sollte.

    Verlust von Biodiversität
    Der  Anbau von gentechnisch veränderten Organismus trägt verschiedenartig zum Verlust  der biologischen Artenvielfalt bei:
  • Verdrängen von einheimischen Pflanzensorten durch Monokulturen
  • Dezimierung und Ausrottung von Insekten- und Pflanzenarten durch Pflanzenschutzmittel (siehe Monarchenfalter)
  • Vernichtung der Lebensgrundlagen von Insekten
  • Schädigung von Nichtzielorganismen
  • Auskreuzung mit alten, einheimischen Sorten

Verminderte Bodenqualität
Glyphosat, das mit GV-Pflanzen meist angewandte Totalherbizid, wirkt sich negativ auf das Bodenleben und die Bodenfruchtbarkeit aus. Es verbleibt lange im Boden und kann die Stickstoffbindung von Leguminosen vermindern.

Machtkonzentration
Vom Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen profitieren vor allem die drei grossen Agrochemiekonzerne Bayer (der 2018 Monsanto übernommen hat), DowDupont und Syngenta. Sie beherrschen den GV-Saatgutmarkt und sind auch in der Pestizidproduktion  und -vermarktung führend. Das GV-Saatgut ist mit Patenten geschützt, somit ist dessen Wiederverwendung verboten und LandwirtInnen werden in eine starke Abhängigkeit der Agromultis gedrängt (siehe Bericht Public Eye).

Verschuldung
Da Bauern jährlich neue Samen und Pestizide der Agromultis kaufen müssen, geraten besonders Kleinbauern in Entwicklungsländern häufig in eine Verschuldungsfalle. Zudem treten die versprochenen Erhöhungen der Ernteerträge durch GVO oft nicht ein.

Bild_Inverkehrbringen
Bild: Photo by Keith Weller

Nach heutigem Stand der wissenschaftlichen Kenntnisse können beim Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen Risiken für die Umwelt nicht ausgeschlossen werden. Sichere Prognosen, kalkulierte Eintrittswahrscheinlichkeiten von unerwünschten Risiken und berechenbare Schadensausmasse sind beim Anbau in der Landwirtschaft nicht möglich. Erfahrungen aus Ländern, in denen gentechnisch veränderte Pflanzen grossflächig angebaut werden, belegen erste Schadensfälle.

Mit der Annahme der Gentechfrei-Initiative am 27. November 2005 wurde in der Schweiz das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen in der Landwirtschaft mit einem 5-jährigen Moratorium belegt. Der Bundesrat und das Parlament haben das Moratorium mehrere Male verlängert. Damit dürfen bis Ende 2021 keine Bewilligungen für das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Pflanzen in der Schweizer Landwirtschaft erteilt werden. Der Geltungsbereich des Moratoriums umfasst Pflanzen, Pflanzenteile und Saatgut, welche für den kommerziellen Anbau zur landwirtschaftlichen, gartenbaulichen und forstwirtschaftlichen Nutzung bestimmt sind.

In der Schweiz gibt es bis heute keine Anträge zum Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Produkte in der Landwirtschaft.

Auch in Europa ist der Anbau von GVO in der EU marginal: Es ist nur eine einzige Gentech-Maissorte zugelassen (MON810-Mais). Der Anbau von MON810 beträgt lediglich 0.8% der Gesamt-Maisanbaufläche in der EU. Der Grossteil der Anbaufläche ist in Spanien und Portugal. Im Frühjahr 2010 wurde die Gentech-Kartoffel Amflora in der EU zugelassen, die ausschliesslich der Produktion von Industriestärke dienen sollte. Doch zwei Jahre später wurde die Bewilligung aufgrund formaler Fehler beim Zulassungsverfahren widerrufen. 2015 führte die EU den sogenannten Opt-Out-Mechanismus ein, wonach jeder Mitgliedstaat selber über den Anbau von GV-Pflanzen entscheiden kann.

Der erste kommerzielle Anbau von Gentech-Pflanzen fand 1996 in den USA statt. Die ISAAA (International Service for the Acquisition of Agri-biotech Applications) veröffentlicht regelmässige Berichte zur weltweiten Verbreitung von GV-Pflanzen.

Gemäss ISAAA-Bericht betrug 2017 die weltweite Anbaufläche 189.8 million Hektaren verteilt auf 67 Länder. Immer mehr Entwicklungsländer, darunter Indien, Pakistan, Brasilien, Bolivien, Sudan, Mexiko, Kolumbien, Vietnam, Honduras und Bangladesch, haben in jüngster Zeit ihre Gentech-Anbaufläche vergrössert. Tatsächlich machen die Entwicklungsländer heute 53 Prozent der weltweiten Anbaufläche aus.

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Bild: www.ucsusa.org

Während klassische Heil- und Medizinalpflanzen natürliche Inhaltsstoffe für den medizinischen Gebrauch produzieren, bilden so genannte Pharmacrops auf Grund eines gentechnischen Eingriffs neuartige, bis dahin für die Pflanze artfremde Wirkstoffe. Pharmacrops sollten unter strengst kontrollierten Bedingungen im Freiland oder – vorteilhaft - im Gewächshaus angebaut werden, denn die Pflanzen und ihre Produkte dürfen keineswegs in die Lebensmittelkette gelangen.

Pharmacrops (Pharmapflanzen; PMP – Plant Made Pharmaceuticals) sind transgene Pflanzen, die als biologisches Produktionssystem für die Produktion hochwertiger Arzneiwirkstoffe eingesetzt werden sollen. Es geht vor allem um die Produktion so genannter menschlicher, körpereigener Proteine, wie monoklonale Antikörper, Blutproteine, Hormone (z.B. Insulin, Wachstumshormone, Interferone, Interleukine) oder therapeutische Enzyme und Impfstoffe.

Pharmacrops sollen andere gentechnische Verfahren zur Pharmaka-Gewinnung ergänzen. Bisher wurde die Gentechnik hauptsächlich bei der Gewinnung von Pharmaka in geschlossenen Produktionsanlagen (Fermentern) mittels genmanipulierter Bakterien, Hefen oder Zellen eingesetzt, wobei aus solchen Verfahren schon weit über hundert so genannte rekombinante Pharmaka auf dem Markt sind (siehe Pharma). Es werden auch lebende, transgene Tiere als Bioreaktoren zur Pharmaka-Gewinnung verwendet (als Pharming bezeichnet), wobei die Wirkstoffe aus deren Milch, Blut oder Harn gewonnen werden (siehe Tiere in der Medizin).

Mai 2012

Die US-amerikanische Gesundheitsbehörde FDA bewilligt erstmals ein Arzneimittel aus transgenen Pflanzen. Aus gentechnisch veränderten Karottenzellen wurde der Wirkstoff Glukocerebrosidase gegen die vererbbare Stoffwechselkrankheit Morbus Gaucher hergestellt.

Stand Pharmacrops

In der Schweiz werden keine Pharmacrops freigesetzt oder angebaut. Während es in Europa nur vereinzelt Freisetzungsversuche mit Pharmacrops gibt, wurden in den USA seit 1991 einige hundert Versuche mit dem Anbau von Pharmacrops bewilligt. Die Union of Concerned Scientists bieten dazu einen Kartendienst und eine Datenbank an.

Die ersten in transgenen Pflanzen produzierten pharmazeutischen Wirkstoffe befinden sich bereits in Phasen klinischer Prüfungen. Bislang gibt es aber weltweit noch keine Zulassung für den kommerziellen Anbau von Pharmacrops.

Risiko Pharmacrops

Pharmacrops bringen neue Sicherheitsprobleme mit sich. Sollten sie im Freiland angebaut werden, muss absolut gewährleistet werden, dass die Pflanzen, Pflanzenteile oder ihr Pollen nicht in die Lebensmittelkette gelangen, da mit Hilfe von Pharmapflanzen gezielt Stoffe produziert werden, die eine pharmakologische Wirkung auf Menschen und Tiere haben. Pharmacrops müssen folglich strikt von Lebens- und Futtermittelpflanzen getrennt werden (siehe Koexistenz). Neben solchen physikalischen Massnahmen wird auch ein so genanntes biologisches Containment vorgesehen (Verhinderung von Pollenproduktion etc.). Schliesslich sollen als Pharmapflanzen Non-Food-Pflanzen wie beispielsweise Tabak eingesetzt werden. Allerdings werden heute noch häufig Mais, Raps, Reis oder Kartoffeln als Ausgangspflanzen für Pharmacrops verwendet.

NFP 59

Im Rahmen des Nationalen Forschungsprogramms wurde ein Projekt unter dem Titel „Gibt es eine gesellschaftlich akzeptable gentechnisch veränderte Pflanze?“ durchgeführt. Es wurde eine Pharmacrop entwickelt, deren gentechnisch verändertes Erbgut sich weder via Pollen verbreiten noch in die Nahrungsmittelkette gelangen kann. In einem bestimmten Organ (Chloroplasten) der Tabakpflanze sollen Proteine mit potenziell hohem medizinischem Nutzen für eine Impfstoffentwicklung gegen Hepatitis C hergestellt werden. Die Forscher meinen „(...) dass GM Pflanzen, welche nicht in die Nahrungskette gelangen und pharmazeutische Stoffe produzieren auf eine höhere Akzeptanz in der Schweizer Bevölkerung stossen würden“.

Der Fall ProdiGene

Im Jahr 2002 registrierten Inspektoren des US Animal and Plant Health Inspection Service (APHIS) zwei Schadensfälle durch Pharmapflanzen. In beiden Fällen wurde in konventionellen Sojafeldern Reste von transgenem Mais mit einem Gen für ein Schweinevakzin entdeckt, die aus Freisetzungsversuchen der Firma ProdiGene stammten. Insgesamt mussten rund 13’500 Tonnen Sojabohnen vernichtet werden. ProdiGene übernahm die Kosten von etwa 2 Millionen US-Dollar für den Ankauf und die Vernichtung der kontaminierten Sojabohnen. Zudem erhielt das Unternehmen eine Strafe von 250’000 Dollar.

 

Bild_Lebensmittel
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Gesunde Lebensmittel gehören zu den unverzichtbaren Lebensgrundlagen des Menschen. Die Gentechnologie ermöglicht eine qualitativ neuartige Manipulation aller unserer Nahrungsquellen. Nahrung, die direkt aus der Natur stammt, wird als unvollkommen gewertet und einer gentechnischen Optimierung unterworfen. Ökologische und ernährungsphysiologische Mängel natürlicher Nahrungsquellen sollen eliminiert werden, die Produktivität nochmals gesteigert, die Herstellungsprozesse weiter beschleunigt werden. Zusätzlich will man neue Geschmackserlebnisse anbieten und eine neue Esskultur eröffnen. Nachdem auf Laborebene gentechnische Eingriffe an sozusagen allen wichtigen Nahrungsquellen bereits vollzogen sind, findet namentlich in den USA eine Durchdringung des Lebensmittelmarktes mit genmanipulierten Produkten statt. In der Schweiz und in Europa herrscht grosse Zurückhaltung, nicht zuletzt, da eine grosse Mehrheit der Bevölkerung (60-80%) gentechnisch veränderte Lebensmittel ablehnt. Umwelt- und Gesundheitsrisiken, die beim Konsum von Gentech-Lebensmitteln resultieren können, sind heute nicht hinreichend voraussagbar und können keineswegs ausgeschlossen werden.

Mittels Gentechnik erfolgt ein technischer Eingriff in Nahrungsbestandteile, der im deutlichen Gegensatz zur Naturbelassenheit steht, denn die Gentechnik isoliert die Nahrungsquelle aus ihrem Kontext und funktioniert sie im Reagenzglas effizient, gezielt und meist unter Verwendung artfremder Gene um.

Mit der Annahme der Gentechfrei-Initiative ist garantiert, dass bis Ende 2010 Lebensmittel direkt aus dem Anbau in der Schweizer Landwirtschaft gentechnikfrei sind. Der Bundesrat und das Parlament haben das Moratorium um 3 Jahre verlängert. Damit dürfen bis Ende November 2013 keine Bewilligungen für das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Pflanzen in der Schweizer Landwirtschaft erteilt werden. Gewisse GVO-haltige Lebensmittelprodukte können aber in die Schweiz importiert und verarbeitet werden. Der Import ist wesentlich vom Markt geregelt und unterliegt den Kennzeichnungsregelungen.

Stand bewilligter Gentech-Lebensmittel

Das Bundesamt für Gesundheit BAG hat den gesetzlichen Auftrag, gentechnisch veränderte Lebensmittel bezüglich des Gesundheits- und des Täuschungsschutzes zu prüfen und einen Entscheid zu fällen. Das BAG berichtet auf seiner Homepage über den Status der Anmeldungen und Bewilligungen im Bereich GVO-Lebensmittel.

Gesundheitsrisiken

Bereits 1999 hat ein Fütterungsversuch von Ratten mit genmanipulierten Kartoffeln eine erste heftige Kontroverse ausgelöst (insektenresistente Kartoffeln mit einem Lektin-Gen aus dem Schneeglöckchen Galanthus nivellus). Die Resultate des renommierten Lebensmittelchemikers Arpad Pusztai waren alarmierend, da die Ratten Organschäden und Schwächungen des Immunsystems aufwiesen.

Eine Neuauswertung der Fütterungsversuche von Monsanto zeigte bei drei gentechnisch veränderten Mais-Varianten (MON810, MON863, NK603), dass insbesondere die Blutwerte für Leber und Nieren signifikante Veränderungen aufweisen.

Eine Fütterungs-Studie des italienischen Forschungsinstitutes für Ernährung und Lebensmittel kommt zum Ergebnis, dass Gentech-Mais MON810 signifikante Veränderungen im Immunsystem bei Mäusen bewirken kann.

In einer Studie im Auftrag des österreichischen Ministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend wurden bei Labormäusen, die mit einer Diät gefüttert wurden, die zu einem Drittel aus gentechnisch verändertem Mais NK603xMON810 bestand, geringere Reproduktionsleistungen festgestellt.

Italienische Forscher fanden bei der Fütterung von Ziegen mit Gentech-Soja (herbizidresistente Roundup Ready Soja) Fragmente der Fremd-DNA (des 35S Promotors und des Herbizidresistenz-Gens CP4 EPSPS) in Organen. Zusätzlich wurden Unterschiede in den Enzymaktivitäten festgestellt.

Forscher an der Universität Sherbrooke im kanadischen Quebec haben das Blut von Menschen, die nachweislich Lebensmittelprodukte aus herbizidresistenten bzw. schädlingsresistenten Gentech-Pflanzen konsumiert haben, untersucht. Gemessen wurde die Konzentrationen der Herbizide Glyphosat und Glufosinat (und deren hauptsächlichen Metaboliten) sowie das Bt-Toxin, das vom Cry1AB-Gen aus schädlingsresistenten Gentech-Pflanzen stammt, im Blut von 39 nicht-schwangeren und 30 schwangeren Frauen sowie deren Foeten. Sowohl Glyphosat wie auch Glufosinat wurden im Blut einiger nicht-schwangeren Frauen gefunden. Besonders brisant am Resultat ist, dass 93% der untersuchten schwangeren Frauen und 80% derer Föten (d.h. das Bt-Toxin passiert sogar die Plazenta) sowie 69% der nicht-schwangeren Frauen das Bt-Toxin Cry1AB im Blut aufwiesen. Die Forscher empfehlen, den Einfluss von Gift-assoziierten (Pestizide, Bt-Toxine) Gentech-Lebensmitteln weiter zu erforschen.

Forscher in Frankreich begutachteten insgesamt 19 Studien an Säugetieren, die mit gentechnisch veränderten Sojabohnen bzw. Mais gefüttert wurden. Die Literaturstudie ergab, dass mehrere Datensätze auf Leber und Nierenprobleme bei den gefütterten Tieren hinweisen. Die Forscher kommen damit zum Schluss, dass die heute vom Gesetzgeber verlangten 90-Tage-Fütterungsversuche unzureichend sind, um chronische Toxizitäten zu erkennen.

externer Link: Publikation

Kennzeichnung

Bei der Verwendung von GVO-Erzeugnissen in Lebensmitteln besteht in der Schweiz eine umfassende Deklaration, um Konsumentinnen und Konsumenten vor Täuschung zu schützen und ihnen die Wahlfreiheit zwischen herkömmlichen und gentechnisch veränderten Lebensmitteln zu ermöglichen. Das Bundesamt für Gesundheit BAG gibt eine Übersicht zu den Kennzeichnungsbestimmungen.


Bei Lebensmitteln aus tierischer Produktion besteht aber eine gravierende Lücke: Einerseits sind Lebensmittel aus tierischer Produktion in Bezug auf Gentech- Fütterung nicht deklarationspflichtig und andererseits ist die Auslobung gentechnikfreier Produkte – im Vergleich zu etwa den Bestimmungen in Deutschland – erschwert und mit gängigen Begriffen wie «gentechfrei» nicht möglich.

Kontrolle

Das Bundesamt für Gesundheit bietet ein Internetangebot zu Lebensmittelkontrollen an. Jährlich wird ein zusammenfassender Bericht über die Ergebnisse der Kontrollen der kantonalen Vollzugsbehörden, die jedes Jahr mehrere hundert Lebensmittelproben auf Anteile gentechnisch veränderter Organismen (GVO) untersuchen, aufgeschaltet.

Warenflusstrennung

Wer mit GVO umgeht, hat dafür zu sorgen, dass keine unerwünschten Vermischungen mit herkömmlichen Organismen auftreten. Dazu muss ein Qualitätssicherungssystem vorliegen. Das Bundesamt für Gesundheit BAG publizierte eine Studie, welche aufzeigt, dass die Lebensmittelproduzenten und -importeure die Warenflüsse von gentechnisch veränderten und herkömmlichen Erzeugnissen trennen können.

Ethische Betrachtung zu gentechnisch veränderten Lebensmitteln

Die Eidgenössische Ethikkommission für die Biotechnologie im Ausserhumanbereich EKAH befasst sich mit Gentech-Lebensmitteln aus ethischer Sicht. Eine Broschüre der EKAH befasst sich mit den geltenden Beurteilungskriterien des schweizerischen Lebens- und Futtermittelrechts. Es wird zudem dargelegt, welche zusätzlichen, über die geltenden Kriterien hinausgehenden Aspekte aus ethischer Sicht zu berücksichtigen sind.

PubliForum Gentechnik und Ernährung

Im Jahr 1998/99 wurde im Rahmen des PubliForum den Entscheidungstragenden Hinweise über die Einstellung der schweizerischen Bevölkerung zur Gentechnik und ihren Anwendungen im Ernährungsbereich geliefert. Das Bügerpanel forderte ein Moratorium für die Herstellung und Vermarktung von gentechnisch veränderten Organismen. Die beteiligten Bürgerinnen und Bürger brachten damit zum Ausdruck, dass sie in Zukunft keine Gentech-Lebensmittel auf ihren Tellern wollen.

Revisionen Lebensmittelrecht

Oktober 2009
Mit Eingabefrist bis am 31. Oktober 2009 wurde eine Vernehmlassung zur Änderung des Lebensmittelgesetzes LMG eröffnet. Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll die Schweiz zukünftig an den Systemen der Lebensmittel- und Produktsicherheit der Europäischen Union (EU) teilnehmen können. In einem globalisierten Markt ist dies eine wichtige Voraussetzung für die Gewährleistung des Gesundheitsschutzes. Die Angleichung, welche der Bundesrat vorschlägt, soll gleichzeitig zur Vereinfachung des Warenverkehrs mit der EU und zur Senkung des Preisniveaus in der Schweiz beitragen.

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Bild: Fütterung im Gut Rheinau


Im Jahre 2008 wurden in der Schweiz 0% Gentech-Futtermittel importiert.

Durch das Anbau-Moratorium werden in der Schweiz keine Gentech-Pflanzen für die Futtermittelproduktion angebaut. Indirekt wirkt sich das Moratorium auch auf den Import von Gentech-Futtermitteln aus. Diejenigen Lebens- und Futtermittel, die in vermehrungsfähiger Form vorliegen (zum Beispiel Samen von Gentech-Raps oder Bohnen von Gentech-Soja) fallen unter den Geltungsbereich des Moratoriums.
Bewilligte Gentech-Futtermittel

Juni 2012

Gentechnisch veränderte Futtermittel werden mit der Aufnahme in die Liste der gentechnisch veränderten Futtermittel (GVO-Futtermittelliste) vom BLW zugelassen. Zurzeit sind in der Schweiz gemäss Futtermittelliste vier GVO als Futtermittel zugelassen. Als Saatgut, Pflanzenschutzmittel oder Dünger sind momentan keine GVO zugelassen, es wurden dafür auch keine Bewilligungsanträge eingereicht. Insgesamt ergibt sich aber gemäss Artikel 62 und 68 der Futtermittel-Verordnung eine beachtliche Liste an zugelassenen und tolerierten GVO als Futtermittel in der Schweiz.

November 2011

Gemäss der Zollstatistik wurden im Jahre 2010 wie in den Vorjahren 2008 und 2009 keine Futtermittel, die gentechnisch veränderte Organismen enthielten, eingeführt. Dies belegt, dass gentechnikfreie Futtermittelimporte möglich sind, obwohl der weltweite Anbau von gentechnisch veränderten Futtermitteln weiterhin zunimmt.

November 2009

Es liegt eine Statistik über Futtermittelimporte und deren Anteil mit GVO-Deklaration seit dem Jahre 1999 vor. Das Bundesamt für Landwirtschaft BLW gibt jährlich im Agrarbericht Angaben zu den Importzahlen von Gentech-Futtermitteln.

Deklaration Futtermittel

Gentechnisch veränderte Futtermittel werden mit der Aufnahme in die Liste der gentechnisch veränderten Futtermittel (GVO-Futtermittelliste) vom BLW zugelassen (Futtermittelverordnung Artikel 62). Die Anforderungen an die Kennzeichnung von gentechnisch veränderten Futtermitteln sind in Futtermittelverordnung Artikel 66 geregelt.

In der Schweiz wurde die Nulltoleranz für Futtermittel, die unbeabsichtigt Spuren nicht zugelassener gentechnisch veränderter Organismen enthalten, bereits vor einigen Jahren aufgehoben. Unbewilligte, verunreinigte Futtermittel dürfen nach Futtermittelverordnung Artikel 68 in Verkehr gebracht werden, wenn der Anteil der Spuren nicht zugelassener GVO höchstens 0,5 Massenprozent beträgt und belegt werden kann, dass geeignete Massnahmen zur Vermeidung der unerwünschten Verunreinigungen ergriffen wurden. In der EU galt bisher die Nulltoleranz für solche GVO-Verunreinigungen in Futtermitteln. Diese wurde jetzt auch aufgehoben. Ab nun sind in Futtermittelimporten geringfügige Spuren von in der EU nicht zugelassenen Gentech-Pflanzen erlaubt, wenn sie die technische Nachweisgrenze von 0,1 Prozent nicht überschreiten.

externer Link: Schweiz: Futtermittelverordnung Artikel 68
externer Link: EU: Transgen.de

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Trotz anfänglichen Erfolgsmeldungen haben sich die Erwartungen in die Gentechnik an Nutztieren bisher nicht erfüllt. Gentechnisch veränderte Nutztiere, die Milch, Fleisch oder Eier für die menschliche Ernährung liefern, gibt es nicht. Ein wesentlicher Grund dafür ist, dass man derzeit kaum wirtschaftlich interessante Gene kennt, die in das Erbgut von Nutztieren eingeführt werden könnten. Zudem sind die Gentransfer-Techniken noch immer sehr ineffizient. Einzig bei gentechnisch veränderten Fischen liegen bereits Anträge zur Marktzulassung vor. Bisher sollen 35 verschiedene Fischarten gentechnisch verändert worden sein, darunter Forellen, Karpfen, Lachs oder Kabeljau.

Die SAG lehnt im Grundsatz den gentechnischen Eingriff an Tieren ab. Die Genmanipulation an Nutztieren stellt eine lnstrumentalisierung der Tiere dar und ist vorrangig mit rein wirtschaftlichen Zielen begründet: Mehr, billiger und schneller sind die Motivation der Eingriffe. Die Produktion solcher Tiere ist aber sehr ineffizient und ist damit mit einem grossem Tierverschleiss verbunden. Zudem sind transgene Nutztiere in aller Regel in ihrem Körperbau bzw. ihrer Gesundheit beeinträchtigt.

Transgene Nutztiere sollen entweder für die Landwirtschaft bzw. Tierproduktion, für pharmazeutische Zwecke oder für die Xenotransplantation hergestellt werden. In der medizinischen Forschung werden vor allem Mäuse und Ratten eingesetzt, es können aber auch Nutztiere für die Forschung verwendet werden (siehe Würde der Kratur).

Im Bereich Landwirtschaft besteht das Interesse, artfremde Gene als Material für die gentechnische Züchtung zu nutzen. Optimal gentechnisch veränderte Nutztiere sollen sodann kloniert werden, d.h. ein erfolgreich genmanipuliertes Tier wird mittels Klonierung zu genetisch identischen Individuen vervielfältigt.

externer Link: Öko-Institut

Das Ziel der Genmanipulation von Nutztieren für den pharmazeutischen Bereich – dem so genannten Gene Pharming (auch Molecular Pharming) – liegt darin, aus Körperflüssigkeiten der transgenen Tiere kostengünstige Medikamente zu gewinnen. Die Milchdrüse ist zurzeit der bevorzugte Bioreaktor bei Tieren. Hühnereier will man zur Gewinnung von Impfstoffen verwenden. Aus Blut sollen Blutproteine isoliert werden. Auch Urin und Sperma kommen für die Ausscheidung der Wirkstoffe in Frage. Das erste weltweit gentechnisch veränderte Nutztier für pharmazeutische Zwecke war ein Stier mit dem Namen Herman, der den menschlichen Wirkstoff Lactoferrin produzieren sollte. In der EU ist ein Wirkstoff aus transgenen Tieren für den Markt zugelassen, nämlich ein menschlicher Blutgerinnungshemmer (Antithrombin) unter dem Firmennamen ATryn. Das Gene-Pharming hat in den letzten Jahren eine ernsthafte Konkurrenz erhalten: die Pharmacrops.

September 2009

Die Zeitschrtift New Scientists berichtet von der Vision des Philosophen Adam Shriver der Washington University in St Louis, Missouri, über schmerzfreie Tiere dank Gentechnik. Seine Überlegung: Diejenigen Gene in Nutztieren ausschalten, die im Hirn beim Empfinden von Schmerz eine Rolle spielen. Fallen diese Gene aus, würden die Prozesse im Hirn blockiert, welche den Schmerz zur schweren Belastung machen; Schmerz würde zwar immer noch empfunden, jedoch weniger belastend. Noch sei unklar, welche Gene ausgeschaltet werden müssten. Shriver ist aber überzeugt, dass die Forschung auf dem besten Weg ist, dies herauszufinden.

Februar 2009

Die US-amerikanische Gesundheitspehörde lässt das erste Medikament aus transgenen Nutztieren zu. Es handelt sich um Atryn der Firma GTC Biotherapeutics, eine Variante des im menschlichen Körper vorkommenden Antithrombins und wird aus der Milch transgener Ziegen gewonnen. Das Präparat dient der Vorbeugung venöser Thromboembolien bei Patienten, die sich einer Operation unterziehen und an einem erblich bedingten Mangel an Antithrombin leiden.

November 2005

Während in der Gen-Schutz-lnitiative der SAG (verlorene Volksabstimmung 1998) ein generelles Verbot transgener Tiere verlangt wurde, beschränkte sich das Moratorium der Gentechfrei-Initiative (gewonnene Volksabstimmung 2005) auf Nutztiere. Für Tiere erstreckt sich der Geltungsbereich des Moratoriums auf die Nutzung zur Produktion von Lebensmitteln und landwirtschaftlichen Gütern. Die Initiative versteht unter «Tiere» sämtliche Tierarten, also nicht nur Wirbeltiere wie GTG Artikel 9, sondern auch wirbellose Tiere. Das Moratorium umfasst damit unter landwirtschaftlichen Nutztieren auch Nützlinge wie beispielsweise Bienen. Eingeschlossen sind Nutztiere auch dann, wenn sie zu landwirtschaftlichen Zwecken eingesetzt werden und in geschlossenen Systemen gehalten werden.

Januar 2004

Mit dem in Kraft treten des Gentechnikgesetzes GTG wird in Artikel 9 die gentechnische Veränderungen an Wirbeltieren geregelt. Der Artikel besagt, dass gentechnisch veränderte Wirbeltiere nur für Zwecke der Forschung, Therapie und Diagnostik an Mensch oder Tier erzeugt und in Verkehr gebracht werden dürfen. Damit sind gentechnisch veränderte Nutztiere für die Landwirtschaft in der Schweiz gesetzlich verboten. Importfleisch wird allerdings von GTG Artikel 9 nicht erfasst. Auch die Deklaration von Produkten aus der Fütterung von Nutztieren mit Gentech-Futtermitteln wird vom Verbot für Nutztiere nicht geregelt (siehe Futtermittel).

Juni 1998

Die Gen-Schutz-lnitiative der SAG verlangte unter anderem ein Verbot transgener Tiere und wurde 1998 von der Bevölkerung mit einer Zweidrittel-Mehrheit abgelehnt. Im Gen-Lex-Verfahren setzte sich die SAG im Sinne eines Kompromisses für einen restriktiven Umgang mit der Gentechnik an Tieren in der Medizin ein und forderte eine starke Gewichtung der Würde der Kreatur.



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Photo Credit: James Gathany, Centers for Disease Control and Prevention

Im Pharmabereich können beachtliche Risiken für Mensch, Tier und Umwelt entstehen, wenn in geschlossenen Systemen (Laboratorien, Produktionsanlagen) mit pathogenen Mikroorganismen gearbeitet wird, wobei auch gentechnische Verfahren eingesetzt werden können. Die Sicherheit soll namentlich durch das Epidemiengesetz, die Einschliessungsverordnung und die Arbeitnehmerschutzverordnung SAMV gewährleistet werden.

Die SAG befasst sich nur am Rande mit den Entwicklungen der Gentechnik im Pharmabereich, beobachtet aber den Umgang mit Tieren in der Pharmaindustrie (siehe: Tiere in der Medizin und Würde der Kreatur).

Die Gentechnik kommt im Pharmasektor in unterschiedlichen Bereichen zum Einsatz, so beispielsweise:
- Produktion von rekombinanten Pharmaka und Impfstoffen in geschlossenen Produktionsanlagen
- Produktion transgener Tiere für die Gewinnung von Wirkstoffen (Gene Pharming; siehe: Nutztiere)
- Produktion transgener Pflanzen für die Gewinnung von Wirkstoffen (siehe: Pharmacrops)
- Grundlagenforschung zu Krankheiten (unter anderem mit transgenen Tieren als Krankheitsmodelle (siehe Tiere Medizin; siehe auch Humangenetik).
Die Bedeutung und der Marktanteil von gentechnisch hergestellten Medikamenten in der Medizin nehmen stetig zu. Seit der zweiten Hälfte der 1990er-Jahre ist der Einsatz von gentechnisch hergestellten Produkten im Verhältnis zum Gesamtmarkt überdurchschnittlich stark gewachsen. Im Jahr 2008 wurden rund zehnmal mehr Medikamente aus biotechnologischer Herstellung abgegeben als noch vor zehn Jahren. Ihr Wert zu Fabrikabgabepreisen betrug 593 Millionen Franken.

Laut dem Biotech-Report 2012 ist der gesamte Schweizer Branchenumsatz im Jahre 2011 im Vergleich zu 2010 von 9,3 auf 8,7 Milliarden Franken gesunken.

Rekombinante Pharmaka

Swissmedic gibt eine Übersicht über in der Schweiz zugelassene Arzneimittel, die mittels Gentechnik hergestellt wurden oder die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten.

In Deutschland waren im Jahr 2012 146 Arzneimittel mit 109 gentechnisch hergestellten Wirkstoffen zugelassen. Diese rekombinanten Medikamente machen mit rund 4,7 Mrd. Euro bereits 16% des Arzneimittelumsatzes in Deutschland aus.

Forschung: Umgang mit Pathogenen

In der pharmazeutischen Forschung wird auch mit krankheitserregenden Mikroorganismen umgegangen. Mit dem Erlass der Einschliessungsverordnung wurden Listen von Organismen (Viren, Pilze, Bakterien und Parasiten) und ihre Zuordnung zu biologischen Sicherheitssystemen publiziert.

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Bild: news.medill.northwestern.edu


Seit Jahren wächst die Zahl der gentechnisch veränderten Mäuse, Ratten und anderen Tieren, die in der medizinischen Grundlagenforschung als Krankheitsmodelle eingesetzt werden. Alzheimer-Mäuse, Fettleibigkeits-Nager und Diabetes-Ratten – unzählige menschliche Krankheiten werden an gentechnisch veränderten Tieren studiert. Ein Überblick zum weltweiten Einsatz von transgenen Tieren in der Medizin ist nicht mehr möglich. Die Fachzeitschriften sind voll von Publikationen mit transgenen Tiermodellen. Viele der Studien widmen sich ganz spezifischen Fragestellungen und können nur noch von Spezialisten gelesen werden. Es gibt kaum noch Reviewartikel, die versuchen, eine Übersicht zu dieser Forschung zu leisten.

Die SAG lehnt im Grundsatz den gentechnischen Eingriff an Tieren ab. Die Gen-Schutz-lnitiative der SAG verlangte unter anderem ein Verbot transgener Tiere und wurde 1998 von der Bevölkerung mit einer zweidrittel Mehrheit abgelehnt. Im Gen-Lex-Verfahren setzte sich die SAG im Sinne eines Kompromisses für einen restriktiven Umgang mit der Gentechnik an Tieren in der Medizin ein und forderte eine starke Gewichtung der Würde der Kreatur. Seit der Inkraftsetzung des Gentechnikgesetzes beobachtet die SAG die Entwicklung der Gentechnik an Tieren kritisch und setzt sich dafür ein, dass unzulässige Anwendungen (z.B. Schweregrad 3) verboten werden und in den anderen Fällen der Würde der Kreatur (Interessenabwägung nach GTG Artikel 8) in hohem Masse Rechnung getragen wird.

Transgene Tiere als Krankheitsmodelle

Entwicklungsbiologische Erkenntnisse und Studium schwerer Krankheitsbilder des Menschen sind die häufigsten Begründungen für Projekte mit transgenen Tieren in der Medizin. Beim Menschen sind über 3000 genetische Erkrankungen bekannt. Die medizinische Forschung hofft, anhand der Tiermodelle die genetischen Ursachen der Krankheiten zu entdecken und mit diesen Erkenntnissen Therapien entwickeln zu können. Transgene Tiermodelle widerspiegeln aber nur sehr bedingt das Krankheitsbild des Menschen und bleiben deshalb ein reduktionistisches Mittel für die Medizin. Eine nähere Analyse einzelner Forschungsprojekte zeigt in gewissen Fällen, dass den Tieren unter Umständen ein unheilvolles Dasein technisch aufgezwungen wird. Gewisse Manipulationen führen zum frühen Tod, schon in der Embryogenese, bei der Geburt oder nach wenigen qualvollen Tagen der experimentellen Beobachtung. Ein Teil der transgenen Tiere bildet schwere Anomalien an Skelett oder Organen aus. Und in der Logik der transgenen Tiere als Krankheitsmodelle entwickeln die Tiere schwere Krankheitsbilder des Menschen, an denen sie sodann auch nach einer sehr kurzen Lebensphase zugrunde gehen.

Statistik transgene Tiere in der Schweiz

In der Schweiz werden seit 1992 transgene Tiere statistisch erfasst. Die Anzahl der Projekte in der Schweiz, bei denen gentechnisch veränderte Tiere hergestellt oder in Versuchen eingesetzt werden, steigt seit 1992 an.

Transgene Tiere in der Medizin weltweit

Am Beispiel von Firmen, die transgene Tiere für die Forschung in der Medizin kommerziell anbieten, kann ein Eindruck über die weltweite Verwendung transgener Tiere gewonnen werden. Das Angebot beispielsweise des Jackson Laboratory zeigt, welch riesiges Sortiment von transgenen Mäusen (3'700 Mauslinien, jedes Jahr 600 neue Linien) von einer einzigen Firma angeboten wird. Die Verkaufsangaben – 20’000 Laboratorien in 56 Ländern – lässt am Beispiel dieser Firma erahnen, in welchem Ausmass medizinische Forschung mit transgenen Tiermodellen betrieben wird.

Januar 2012

Die Europäische Kommission hat eine neue Strategie für ein umfassendes Tierschutzrecht in der EU verabschiedet. Damit soll auch verhindert werden, dass die Mitgliedstaaten, in denen laxe Vorschriften gelten, Wettbewerbsvorteile haben.

November 2011

In Deutschland wurden im Jahr 2010 rund 2,9 Millionen Wirbeltiere für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke eingesetzt. Nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft könne auf Tierversuche trotz des vermehrten Einsatzes von Alternativmethoden noch nicht verzichtet werden.

März 2010

Für Tiere werden zahlreiche gentechnische Verfahren international und mit grossem Forschungsaufwand entwickelt. Die Verfahren werden in vielfältigen Anwendungsbereichen der modernen Biotechnologie verwendet.

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Bild: www.lid.ch

Definition

Mittels Gentechnik können Tiere und Pflanzen nach menschlichem Ermessen genetisch programmiert werden. Der Mensch erzwingt mittels gentechnischer Eingriffe, das was durch natürliche Vorgänge im Tier- und Pflanzenreich nicht entstehen kann. Die neue Dimension der Eingriffstiefe verlangt nach neuen ethischen Massstäben. Denn je aggressiver und folgeschwerer Eingriffe in Tiere und Pflanzen sind, desto stärker müssen die Rechtfertigungsansprüche ausfallen.

Weltweit einzig gesteht die Schweizer Bundesverfassung Tieren und Pflanzen Würde zu. Mit dieser ausdrücklichen Anerkennung der kreatürlichen Würde durch die Bundesverfassung wird die dem eidgenössischen Tierschutzgesetz zugrunde liegende Tierschutzethik oder Ethik der Mitgeschöpflichkeit weiterentwickelt. Die Tierschutzethik verlangt eine definitive Abkehr vom anthropozentrischen Tierschutz, nach welchem Tiere nur insoweit zu schützen sind, als es dem Menschen nützt. Der Grundsatz der «Würde der Kreatur» unterstreicht demgegenüber die Erkenntnis, das Tiere um ihrer selbst willen zu schützen sind (sog. «Selbstzwecklichkeit»). Die Würde eines Tieres hängt demnach nicht vom Grad seiner Nähe zum Menschen ab, sondern besteht gerade darin, Tier einer bestimmten Art zu sein und bleiben zu dürfen.

Aktuell

2021 - Tiere haben Gefühle

Nach dem Brexit wurden die Tierschutzanforderungen der EU, welche in der Umsetzung kritisiert werden, nicht übernommen. In Grossbritannien soll ein neues Gesetz Teil einer umfassenden Strategie sein, mit der die Regierung Tierwohlstandards erhöhen will.

Laut dem neuen britischen Gesetzentwurf sollen jetzt den Wirbeltieren offiziell Gefühle zugeschrieben werden. Umweltminister George Eustic stellte das  Komitee "Ernährung und ländliche Angelegenheiten" vor, welches sicherstellen werde, dass sich der Gesetzentwurf auch in der Politik der Regierung niederschlagen werde.

Ausserdem plane die britische Regierung ein Verbot von Pelzimporten sowie von Mikrochips bei Hauskatzen. Auch die Tötung von Schweinen durch Vergasung mit Kohlendioxid solle beendet werden. Die Strafen für Tierquälerei sollen von sechs Monaten auf maximal fünf Jahre Haft steigen.

2019 - Immer mehr gentechnisch veränderte Versuchstiere

Tier(versuchs)freie Methoden sind aussagekräftiger, häufig präziser, schneller, viel günstiger, kurz gesagt: viel effizienter. Dies ist das Fazit des Reports "Tierversuche auf den Punkt gebracht" des Schweizer Tierschutz.

Trotzdem wurden 2019 über 570’000 Labornager, Kaninchen, Hunde, Katzen, Affen, Vögel, Nutztiere und Pferde in der Schweiz in Tierversuchen eingesetzt. 2019 wurden mehr als doppelt so viele Tiere in Labortierhaltungen geboren (1’046’877) oder dorthin importiert (252’203), wie tatsächlich in den Tierversuchen eingesetzt wurden (572’069 Tiere). Nur 20 % der mit viel Tierleid behafteten, genmanipulierten Mäuse werden tatsächlich im Tierversuch eingesetzt. Bei den Schweinen (für Xenotransplantation), bei Nagetieren und auch Fischen ist eine starke Zunahme von gentechnisch veränderten Tieren in der Forschung zu beobachten. Mehr als 70% der Versuchstiere sind gentechnisch verändert.

Die gesetzliche Norm der Würde der Kreatur

Der Gesetzgeber führte auf Gesetzesstufe eine Interessensabwägung für die Gewichtung der Würde der Kreatur ein (Gentechnikgesetz Artikel 8). In die Waagschale der Interessen des Menschen werden gemäss Artikel 8 Absatz 2 insbesondere folgende Kriterien gelegt:
a. die Gesundheit von Mensch und Tier;
b. die Sicherung einer ausreichenden Ernährung;
c. die Verminderung ökologischer Beeinträchtigungen;
d. die Erhaltung und Verbesserung ökologischer Lebensbedingungen;
e. ein wesentlicher Nutzen für die Gesellschaft auf wirtschaftlicher, sozialer oder ökologischer Ebene;
f. die Wissensvermehrung.

Ob die Würde der Kreatur missachtet ist, wird im Einzelfall anhand einer Abwägung zwischen der Schwere der Beeinträchtigung von Tieren und Pflanzen und der Bedeutung der sechs schutzwürdigen Interessen in Absatz 2 beurteilt. Nach GTG Artikel 8 Absatz 3 bestimmt der Bundesrat, unter welchen Voraussetzungen gentechnische Veränderungen des Erbmaterials von Tieren ohne Interessensabwägung im Einzelfall ausnahmsweise zulässig sind.
Es wird somit Aufgabe des Bundesrates sein, zu prüfen, ob Einzelfälle einer gentechnischen Veränderung des Erbmaterials von Tieren nach einer Interessensabwägung verlangen und ob der Einzelfall in dieser Abwägung zu keiner Missachtung der Würde des Tieres führt.

Ethische Fragen

Würde der Tiere

Tiere haben ein reges inneres Leben. Sie erleben Lust, Schmerz, Triebe und Wohlbefinden. Sie bilden Herden, Blutsbanden oder Sippen. Sie entfalten einen Instinkt, um ihr Sein und ihre Art zu erfüllen und zu erhalten. Ihr Instinkt ist geradezu sprichwörtlich und übersteigt oft menschliche Fähigkeiten. Tiere haben damit zweifellos eine kreatürliche Würde, die das Anrecht hat, geschützt zu sein. Nicht allein menschliches, sondern auch tierisches Leben verdient Wertschätzung und Respekt.

Die Genmanipulation an Tieren hat unkontrollierte Dimensionen angenommen. Im Visier der Gentechnologen stehen Nutztiere in der Landwirtschaft, Nutztiere zur Pharmaproduktion, Versuchstiere zur medizinischen Forschung sowie Schweine oder Affen zur Organtransplantation auf den Menschen. In allen Bereichen ist eine rasante Entwicklung zu beobachten. Der gentechnische Eingriff an Tieren ist nicht bloss die Fortsetzung traditioneller Züchtung. Er kann viel gezielter, viel rascher und vor allem in viel grösserem Umfang erfolgen als mit herkömmlichen Züchtungsmethoden. Durch die Genmanipulation lassen sich die Grenzen der Arten überspringen.

Im Umgang mit Tieren hat die EKAH zusammen mit der Eidgenössischen Kommission für Tierversuche je eine Broschüre zum Aspekt der Würde der Kreatur im Tierschutzgesetz und zur Forschung an Primaten veröffentlicht.

Würde der Pflanzen

In vielem sind Pflanzen den Tieren sehr ähnlich. So haben sie gleich viele, oft sogar mehr Gene als Tiere oder als der Mensch. Auch die Kommunikation von Zellen untereinander ist bei Pflanzen und bei Tieren verblüffend ähnlich. In vielem sind Pflanzen aber radikal anders als Tiere: Sie sind sesshaft und sie haben kein Gehirn. Sie entwickeln sich auch ganz anders als Tiere: Sie fügen ständig neue Teile hinzu und werfen alte ab, zum Beispiel Blätter oder Wurzeln. Einem Baum kann man einen Ast abschneiden und er wächst nach, einem Tier kann man kein Bein ausreissen und dabei denken, dass es nachwächst. Das sind grundlegende Unterschiede im Wachstum und in der Entwicklung. Die Komplexität des Organismus und seine unergründliche Funktionsweise sind aber Tier und Pflanze gemeinsam.

Die in der Bundesverfassung verankerte Achtung der Würde der Kreatur gilt auch für Pflanzen. Die Schweiz ist europaweit das einzige Land mit einer solchen Verfassungsnorm zur Würde der Pflanze. Vermieden werden sollte der willkürliche Umgang mit der Pflanze. Pflanzen sind als Individuen und Arten in sich vollendete natürliche Gegebenheiten von einmaliger Gegebenheit. Wir erkennen, dass sie nicht allein für Menschen und Tiere, sondern auch um ihrer selbst willen sind. Sie haben auch Zwecke in sich selbst, in ihrer Vollendetheit und Schönheit. Bei der Pflanze bezieht sich die Würde wesentlich auf die in sich ruhende und in sich bewegte Erscheinungsform, welche die Natur aus sich selbst hervorgebracht hat. Eigenwert, Entelechie, innere Zweckmässigkeit, Selbstzwecklichkeit, Selbstgenügsamkeit (Autarkie) und Schönheit umschreiben die Würde der Pflanze. Um diese Kategorien geht es, wenn es die Würde der Pflanze zu beachten gilt.

Ein Bericht der EKAH zur Würde von Pflanzen wurde im April 2008 veröffentlicht. Zudem wurden die Auswirkungen der «Terminator-Technologie» auf die Landwirtschaft und die Würde der Kreatur bei Pflanzen diskutiert.

Rheinauer Thesen I

Was ist eine Pflanze? Haben Pflanzen Rechte? Um diese Fragen ging es bei den „Rheinauer Thesen zu Rechten von Pflanzen“. Während 2 Jahren versuchten Biolog*innen, Botaniker*innen, Landwirt*innen, Pflanzenzüchter*innen und Philosoph*innen sich der Pflanze von verschiedenen Seiten her anzunähern. Aus dem neu entstandenen Bild der Pflanze heraus legten sie Grenzen gegen deren totale Instrumentalisierung fest und formulierten Thesen für unser Verhalten gegenüber Pflanzen.

Rheinauer Thesen II (Züchtung als Gespräch)

Die Rheinauer Thesen II setzen sich mit dem Thema Züchtung auseinander. Es wurden grundlegende Fragen diskutiert, die den Umgang mit Pflanzen und Tieren in der Züchtung betreffen, wie etwa:
•    In welcher Beziehung stehen Tier/Pflanze und Mensch im Züchtungsprozess?
•    Besteht der Züchtungsprozess nur aus technischen Details (z. B. Erhebungen zu Ertragshöhe, Resistenzen etc.)? Entsteht nicht vielmehr eine Art Dialog zwischen Züchter*in und Pflanze?
•    Welche Faktoren wirken sich auf die Entwicklung von Tieren/Pflanzen aus? Sind es nur die Gene? Welche Rolle spielen die natürliche und die kulturelle Umwelt?

PDF: Rheinauer Thesen II

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Bild: scopeblog.stanford.edu


Bill Clinton sagte bei der Bekanntgabe der Roh-Entschlüsselung des Humangenoms: «Dies ist die wundervollste Karte, die je von der Menschheit geschaffen wurde» und er sprach von Humanität. Es klang an, als würde die Menschheit mit dem Buch des Humangenoms eine noch nie da gewesene Gelegenheit erhalten, zu begreifen, was menschlich sein kann. Grussbotschaften an die Entschlüsselungs-Strategen Collins und Venter sprachen auch von Humanität und von Gesundheit und Befreiung. Die Entschlüsselung des Genoms soll die zugeschlagene Türe zum Paradies wieder öffnen. Man sprach von einem «Geschenk Gottes». Nimmt der Mensch - mit dem Schlüssel zum Humangenom - Regeln der Humanität technisch-kreativ in die Hand - oder: Droht uns das Paradies der Molekularbiologen?

Die SAG befasst sich schwergewichtig mit der Gentechnik im ausserhumanen Bereich (Landwirtschaft, Lebensmittel, Tiere). Die Entwicklungen in der Humangenetik werden durch die SAG aber auch kritisch verfolgt. Die SAG hat sich bei Vernehmlassungen zu Gesetzen im Humanbereich geäussert sowie Studienpapiere zu Themen der Gentechnik im Humanbereich verfasst. Unter den SAG Vorstandsorganisationen befasst sich namentlich Biorespect mit Fragen der Humangenetik.

In der Schweiz sind die Humangenetik die Forschung am Menschen auf Bundesebene in Teilbereichen geregelt. Bundesrechtliche Bestimmungen finden sich in verschiedenen Gesetzen.

Bundesgesetz über die Forschung am Menschen (Humanforschungsgesetz HFG)

Mit dem Verfassungsartikel über die Forschung am Menschen (Art. 118b BV) wird der Bund ermächtigt, die Forschung am Menschen umfassend zu regeln. Das Parlament hat Art. 118b BV am 25. September 2009 verabschiedet. Das Schweizer Stimmvolk hat ihn am 7. März 2010 mit 77.2 Prozent Ja-Stimmen angenommen. Der Artikel trat sofort in Kraft.

Das Bundesgesetz über die Forschung am Menschen (Humanforschungsgesetz) konkretisiert den Verfassungsartikel 118b. Das Gesetz wird zusammen mit dem sich noch in Arbeit befindenden Verordnungsrecht in Kraft treten (voraussichtlich im Sommer 2013).

Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung (Fortpflanzungsmedizingesetz, FMedG)

Die verfassungsrechtliche Grundlage für die Regelung der Fortpflanzungsmedizin ist Bundesverfassung Artikel 119 über Fortpflanzungsmedizin und Gentechnologie im Humanbereich.

Das Bundesgesetz über medizinisch unterstützte Fortpflanzung (Fortpflanzungsmedizingesetz, FMedG) legt fest, unter welchen Voraussetzungen die Verfahren der medizinisch unterstützten Fortpflanzung beim Menschen angewendet werden dürfen. Das Fortpflanzungsmedizingesetz trat am 1. Januar 2001 in Kraft.

Bundesgesetz vom 19. Dezember 2003 über die Forschung an embryonalen Stammzellen (Stammzellenforschungsgesetz, StFG)

Dieses Gesetz legt fest, unter welchen Voraussetzungen menschliche embryonale Stammzellen aus überzähligen Embryonen gewonnen und zu Forschungszwecken verwendet werden dürfen. Es soll den missbräuchlichen Umgang mit überzähligen Embryonen und mit embryonalen Stammzellen verhindern sowie die Menschenwürde schützen. Es gilt nicht für die Verwendung embryonaler Stammzellen zu Transplantationszwecken im Rahmen klinischer Versuche.

Die Verordnung über die Forschung an embryonalen Stammzellen (Stammzellenforschungsverordnung, VStFG) ist am 1. März 2005 in Kraft getreten, per 1. April 2012 wurde die Verordnung geändert.

Bundesgesetz über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz)

Dieses Gesetz legt fest, unter welchen Voraussetzungen Organe, Gewebe oder Zellen zu Transplantationszwecken verwendet werden dürfen. Es soll dazu beitragen, dass menschliche Organe, Gewebe oder Zellen für Transplantationszwecke zur Verfügung stehen. Es soll den missbräuchlichen Umgang mit Organen, Geweben oder Zellen bei der Anwendung der Transplantationsmedizin beim Menschen, insbesondere den Handel mit Organen, verhindern und die Menschenwürde, die Persönlichkeit und die Gesundheit schützen.

Bundesgesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG)

Das Gesetz und die Verordnung über genetische Untersuchungen beim Menschen regeln die Durchführung von genetischen Analysen. Dazu gehören der Schutz der Menschenwürde, die Verhinderung von Missbräuchen und die Sicherstellung der Qualität der Untersuchungen. Das Gesetz bestimmt, unter welchen Voraussetzungen genetische Untersuchungen beim Menschen durchgeführt werden dürfen: a. im medizinischen Bereich; b. im Arbeitsbereich; c. im Versicherungsbereich; d. im Haftpflichtbereich.

DNA-Profil-Gesetz

Die DNA-Analyse hat sich zu einem Instrument entwickelt, welches bei Strafverfolgungsbehörden auf Interesse stösst. Das DNA-Profil-Gesetz und die Verordnung über die Erstellung von DNA-Profilen im Zivil- und im Verwaltungsbereich VDZV regeln die Verwendung von DNA-Profilen in Strafverfahren und die Voraussetzungen und das Verfahren zur Anerkennung von Laboratorien, die DNA-Profile zur Klärung der Abstammung oder zur Identifizierung ausserhalb von Strafverfahren erstellen.

Richtlinien und Konventionen

Zusätzlich zur Gesetzgebung in der Schweiz gibt es verschiedene Richtlinien und Konventionen (SAMW-Richtlinien, Biomedizinkonvention, Zusatzprotokoll zur Forschung am Menschen, Helsinki-Deklaration, CIOMS-Guidelines, Good Clinical Practice (GCP-Richtlinie), Good Clinical Practice (GCP-Richtlinie) der Europäischen Union, Empfehlungen des Europarats zur Forschung mit biologischem Material), welche sich mit Aspekten der Forschung am Menschen befassen.

Bild_Patente

Bild: NO PATENTS ON SEEDS

Gentech-Saatgut kann patentiert werden. Dies ist einer der Hauptgründe warum sich die Agro-Industrie derart stark für die Gentechnologie engagiert. Es winken höhere Profite und mehr Marktmacht, auf Kosten der Bauern, der kleineren Züchter, der biologischen Vielfalt und der Ernährungssicherheit. Durch Patente auf Gentech-Saatgut wird die Struktur des Marktes und somit auch die gesamte Landwirtschaft verändert.

Patente sind von der zuständigen Behörde erteilte Schutztitel für Erfindungen. Eine Erfindung im rechtlichen Sinne löst ein technisches Problem mit den Mitteln der Technik. Die gesetzlichen Grundlagen in der Schweiz sind im Patentgesetz und der Patentverordnung festgehalten.

Das Europäische Patentamt (EPA) hat im Interesse der multinationalen Konzerne in den letzten Jahren die Patentierbarkeit immer stärker ausgeweitet und die bestehenden Verbote unterlaufen. Die Nahrungssicherheit liegt zunehmend in den Händen einiger weniger transnationaler Chemie- und Biotechnologie-Konzerne.

Die zunehmende Patentierung von Saatgut, konventionellen Pflanzensorten und Nutztierrassen bedeutet eine weitgehende Enteignung von Bauern und Züchtern: Landwirte dürfen ihr Saatgut aus der Ernte nicht mehr zurück behalten und Züchter können mit dem patentierten Saatgut nur noch sehr eingeschränkt weiter arbeiten.

In der SAG befassen sich die Vorstandsorganisationen Swissaid, Erklärung von Bern, Greenpeace und das Blauen-Institut mit der Patentproblematik.

Die SAG beschränkt sich hier deshalb auf wichtige Links (rechte Spalte) und einige wichtige Meilensteine in der Debatte um Patente auf Leben.

Mai 2012

Das Europäische Parlament hat eine Resolution verabschiedet, in der das Europäische Patentamt und die Europäische Kommission aufgefordert werden, die Patentierung von Pflanzensorten und Tierarten sowie konventionelle Züchtungsverfahren zu verbieten.

März 2012

Ein Report der internationalen Koalition „Keine Patente auf Saatgut!“ listet die 2011 vom Europäischen Patentamt (EPA) gewährten Patente auf Sonnenblumen, Melonen, Gurken, Reis und Weizen auf und erläutert die Gefahren der Patentvergabepraxis.

Mai 2011

Der Agro-Gentechnik-Konzern Monsanto hat ein europäisches Patent auf eine konventionell gezüchtete Melone erhalten. Die Melone ist resistent gegenüber einer Viruskrankheit und wurde auf herkömmliche Art und Weise gezüchtet.

Dezember 2010

Das Europäische Patentamt veröffentlicht den Entscheid zu den Brokkoli- bzw. Tomatenpatenten. Es handelt sich um die Klärung des Begriffs der „im Wesentlichen biologische Verfahren", mit dem im Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) derartige Verfahren zur Züchtung von Pflanzen (und Tieren) von der Patentierbarkeit ausgeschlossen werden.

externer Link: Europäisches Patentamt

Bild_Nanotechnologie
Bild: Fullerene und Carbon Nanotubes, www.nanoscience.ch

Nanotechnologie befasst sich mit Strukturen, die kleiner sind als 100 Nanometer. Es gibt allerdings noch keine rechtlich anerkannte grössenbasierte Definition für Nanopartikel. Zu unterscheiden sind Nanomaterialien (z.B. Carbon Nanotubes (Kohlenstoffnanoröhren)), Nanostrukturen (z.B. targeted drugs in der Medizin) und Nanosysteme (Nanobots (Nanoroboter, Nanomaschinen)).

Die Nanotechnologie eröffnet möglicherweise eine breite Palette von Anwendungen in der Medizin, der Energietechnik, bei der Speicherung von Daten, der Herstellung neuer Materialien. Das Feld der möglichen Anwendungen von Nanopartikeln zeichnet sich allerdings erst ab. Genannt werden etwa: Pigmente und andere Zusatzstoffe für Lacke und Kunststoffe, schmutzabweisende Kleidungsstücke, neuartige Verpackungen, Schutzanstrich für Karosserien, Prozessoren, Miniaturisierung der Halbleiterelektonik und der Optoelektronik, lithografische Verfahren, zahnärztlichen Füllungsmaterialien, Schutz vor ultravioletter Strahlung in modernen Sonnencremes, Sonnenschutzfolien, neuartige Diagnostika und Therapeutika, Wirkstofftransporter (drug delivery) oder biokompatible Implantate.

Gewisse Nanomaterialien werden bereits in der Praxis eingesetzt und sind kommerziell verfügbar.


Nanotechnologie wird vermutlich eine Rolle im Bereich der funktionellen Lebensmittel spielen. Substanzen sollen in nanostrukturierte Materialien eingeschlossen werden. Dadurch soll die Löslichkeit verbessert werden, eine kontrollierte Abgabe ermöglicht werden, die Bioverfügbarkeit erhöht werden, Nährstoffe während der Herstellung, Lagerung und im Handel geschützt werden.

Verschiedene europäische Bio-Organisationen haben sich gegen die Zulassung von Nanopartikeln in Bioprodukten ausgesprochen. Bio Suisse ist gegen jeglichen Einsatz von synthetischen Nanopartikeln in Bioprodukten mit der „Knospe“.


Die Risiken der Nanotechnologie lassen sich erst in groben Zügen abschätzen. Es liegen erst lückenhafte Erkenntnisse vor, wobei aber Hinweise auf toxische Eigenschaften von Nanomaterialien bekannt sind. Zahlreiche Wissenslücken lassen sich identifizieren und es besteht beachtlicher Forschungsbedarf. Für die meisten Nanopartikel ist es nicht klar, ob und wie sie im Körper aufgenommen, verteilt, verändert, angereichert oder ausgeschieden werden. Kenntnisse zur Ökotoxizität und zum Umweltverhalten von Nanopartikeln sind nur vereinzelt vorhanden.

In der Gesetzgebung bestehen Lücken. Auf Gesetzesstufe in der Schweiz sind die Voraussetzungen nicht zufriedenstellend gegeben, um synthetische Nanopartikel zu regulieren. Es ist fraglich, ob die für konventionelle Chemikalien angewendeten Beurteilungskonzepte auch für Nanopartikel verwendet werden können. Die Lücken sollten in Zusammenarbeit mit der EU und weiteren internationalen Gremien möglichst bald geschlossen werden. Das Ziel muss ein vollständiger Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor allen schädlichen Auswirkungen durch Nanopartikel sein. Es muss eine Deklarationspflicht für synthetischen Nanopartikel in Handelsprodukten geschaffen werden.

Risiko allgemein

Umweltrisiken

Arbeitnehmerrisiken

Lebensmittel

BUND. Endstation Mensch: Aus dem Labor auf den Teller. Die Nutzung der Nanotechnologie im Lebensmittelsektor

Lebensmittelverpackungen

Juli 2013

Die Europäische Union schreibt seit dem 30. November 2009 vor, bei Kosmetikprodukten mit synthetischen Nanopartikeln im Verzeichnis der Zutaten den Hinweis “nano“ hinzuzufügen, dies allerdings mit einer Übergangsfrist bis 2013. Am 11. Juli 2013 trat nun in der EU die Neufassung der Kosmetikverordnung Nr. 1223/2009 definitiv in Kraft. Somit sind Kosmetika die ersten Produkte in der EU, für die eine Kennzeichnungspflicht für Nanomaterialien gilt. Laut Bundesamt für Gesundheit BAG ist in der Schweiz die Übernahme der Deklarationspflicht für Nanomaterialien in kosmetischen Mitteln im Rahmen einer Totalrevision der Lebensmittelgesetzgebung vorgesehen. Die endgültige Verabschiedung der revidierten Gesetzgebung ist für 2015 geplant.

Mai 2011

Die SAG beschliesst, in Zukunft die Entwicklungen in der Nanotechnologie bei Lebensmitteln, Gebrauchsartikeln und in der Landwirtschaft kritisch beobachten. Dazu wurde eine Situationsanalyse und ein Positionspapier mit politischen Forderungen erstellt.

Mai 2011

Die ETH und IBM eröffnen ein Nanotechnologie-Zentrum in Rüschlikon

externer Link: ETH Life

Mai 2010

Das Auswahlverfahren für Projekte des Nationalen Forschungsprogramms „Chancen und Risiken von Nanomaterialien“ (NFP 64) hat die nächste Etappe erreicht. Nach Prüfung der eingereichten Projektskizzen lädt die Leitungsgruppe die Forschenden von 21 Projektskizzen ein, ein Gesuch einzureichen. Die Arbeit zu den Projekten im Nationalen Forschungsprogramm NFP 64 haben Anfang 2011 begonnen.

April 2010

Ein externes Gutachten im Auftrag der EKAH untersucht künftige Diskussionen rund um das Thema Lebensmittel, wobei auch Verfahren der Nanotechnologie berücksichtigt sind.

Januar 2009

Die TA-SWISS publiziert eine Studie unter dem Titel Nanotechnologie im Bereich der Lebensmittel. Fachpersonen aus dem Bereich der Lebensmittelwissenschaften finden, dass die Nanotechnologie bei Lebensmitteln in der Praxis derzeit noch kaum zum Einsatz komme, in der Grundlagenforschung jedoch von Bedeutung sei. Die Industrie erforscht entsprechende Möglichkeiten bereits mit grossem Aufwand. Eine Abklärung des Themas drängt sich deshalb auf, bevor allfällige Produkte breit vermarktet werden.

Dezember 2008

Im Dezember 2008 haben das Bundesamt für Gesundheit BAG und das Bundesamt für Umwelt BAFU eine Testphase für einen Vorsorgeraster für synthetische Nanomaterialien lanciert. Er soll es der Industrie erlauben, durch ein strukturiertes Vorgehen möglicher Risiken im Umgang mit synthetischen Nanomaterialien zu erkennen. Der Vorsorgeraster wurde Anfangs 2010 aufgrund der Erfahrungen überarbeitet.

April 2008

Der Bundesrat hat den Aktionsplan «Synthetische Nanomaterialien» verabschiedet. Damit spricht er sich für eine nachhaltige Entwicklung der Nanotechnologie aus und setzt auf einen differenzierten öffentlichen Dialog über deren Chancen und Risiken.

Januar 2008

Nano-Tera.ch: Ausschreibung lanciert: In den kommenden vier Jahren werden 120 Millionen Franken in das gesamtschweizerische Forschungsprogramm Nano-Tera.ch investiert. Nano-Tera.ch hat zum Ziel, die Schweiz im Bereich der eingebetteten Systeme zu stärken.

November 2007

In einem Grundlagenbericht zum Schweizer Aktionsplan Risikobeurteilung und Risikomanagement synthetischer Nanomaterialien fassen BAG und BAFU den aktuellen Stand des Wissens um die Risiken von synthetischen Nanopartikeln zusammen. Der Bericht behandelt die verschiedenen vorhandenen Produkte und Anwendungen, die Auswirkungen auf die Gesundheit und Umwelt, die Arbeitssicherheit, Rechtsetzung, Technologiefolgen-Abschätzung sowie die Kommunikation. Der abgeleitete Handlungsbedarf, ist Grundlage für konkrete Handlungsempfehlungen des Aktionsplans zum sicheren Umgang mit synthetischen Nanopartikeln.

Januar 2007

Ein externes Gutachten im Auftrag der EKAH folgert, dass die Beweislast für die Ungefährlichkeit von (ungebundenen) synthetischen Nanopartikeln dann den Herstellern aufzubürden ist, wenn es vernünftige Gründe gibt anzunehmen, dass diese Partikel unter gewissen Bedingungen Mensch und Umwelt schwerwiegend schädigen können.

September 2006

Im September 2006 fanden in allen Landesteilen publifocus-Veranstaltungen der TA-SWISS statt. Die TA-SWISS wollte mit zufällig ausgewählten Bürgerinnen und Bürgern Fragen diskutieren wie: Wie nehmen sogenannte Laien die Nanotech-Diskussion wahr? Wo sehen Bürgerinnen und Bürger Chancen für sich, ihre Gesundheit und die Umwelt? Und wo liegen mögliche Risiken? Werden bei der Nano-Forschung ethische Grenzen überschritten? Braucht es eine Regulation oder eine einheitliche Deklaration?

Dezember 2003

Die TA-Swiss publiziert eine Studie „Nanotechnologie in der Medizin“. Die Ergebnisse beruhen auf einer internationalen, schriftlichen Befragung von über 70 Fachpersonen aus unterschiedlichen Disziplinen.





 
Bild_SynthBiologie
Bild: Shutterstock

Definition

Synthetische Biologie ist ein interdisziplinärer Forschungszweig. Sie gilt als die neueste Entwicklung der modernen Biologie und bezeichnet ein Forschungsgebiet, das Elemente der Molekularbiologie, der Chemie, der Computerwissenschaften und der Ingenieurswissenschaften verbindet. Der Synthetischen Biologie liegt die Idee zugrunde, dass sich Lebewesen kontrolliert und zielgerichtet umbauen bzw. konstruieren lassen. Im Vordergrund der Synthetischen Biologie stehen das Entwerfen und Herstellen von natürlicherweise nicht vorkommenden biologischen Systemen sowie die Rekonstruktion und der Nachbau bereits existierender biologischer Systeme. Im Unterschied zur Gentechnik werden somit nicht nur einzelne Gene von einem Spenderorganismus in einen Empfängerorganismus transferiert, sondern es werden vollständig künstliche biologische Systeme erzeugt.

Mögliche Anwendungsbereiche der Synthetischen Biologie

– Medikamentenproduktion (synthetische Bakterien oder Hefe produzieren Medikamente).
– Medizin (synthetische Zellen für therapeutische Zwecke behandeln im Körper kranke Zellen und krankes Gewebe).
– Energiegewinnung: (Zellen, die nachwachsende Rohstoffe in Energie umwandeln).
– Umwelttechnologie (beispielsweise synthetische kohlendioxidbindende Bakterien zur Kohlendioxid-Reduktion).
– Materialproduktion: (Organismen für die Produktion von beispielsweise Plastik oder Textilien).
– Militärische Anwendungen (Entwicklung beziehungsweise Bekämpfung neuer biologischer Waffen).

Aktuell

2020: Künstliche Viren: Ein Dual-Use-Dilemma, das alle betrifft

Künstliche Viren sind essentiell für die Impfstoffentwicklung aber sie könnten auch als Biowaffe missbraucht werden. Daraus entsteht das sogenannte Dual-Use-Dilemma. Soll man Erkenntnisse der Wissenschaft veröffentlichen, welche Missbrauchsrisiken bergen können?

Im Hochsicherheitslabor des Bundes im bernischen Mittelhäuser haben Forschende der Universität Bern im vergangenen Jahr ein Rezept für den Nachbau des Corona-Virus entwickelt. Mit dem Nachbau des Corona-Virus wollten die Forschenden die Entwicklung von Medikamente und Impfstoffe erleichtern. Sie entschieden, dass der Nutzen einer Veröffentlichung die Missbrauchsrisiken überwiege, und haben das Rezept im Februar 2020 veröffentlicht. Auch die Schweizer Behörden stufen die Gefahr eines Missbrauch für kriminelle oder terroristische Zwecke als gering ein.

Doch die Covid-19-Pandemie zeigt, wie verwundbar moderne Gesellschaften gegenüber von Virusinfektionen sind. Daher haben jüngst sowohl der UN-Sicherheitsrat wie auch der Europarat-Ausschuss für Terrorbekämpfung vor der möglicherweise steigenden Gefahr von Anschlägen mit Biowaffen gewarnt.

Geschichte

2019

Britischen ForscherInnen ist es gelungen, Bakterien mit einem vollständig künstlich hergestellten Erbgut zu erschaffen. Ihr Genom umfasst vier Millionen Basenpaare, und sie besitzen einen vereinfachten genetischen Code.

Dezember 2018

Die Eidgenössische Fachkommission für biologische Sicherheit EFBS wie auch die deutsche Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit ZKBS äussern sich zu risikorelevanten Kriterien zur Beurteilung von Tätigkeiten im Bereich synthetischer Biologie und deren Regulierung.

November 2018

Gemäss Market Watch soll im Jahr 2020 das Marktpotential der Synthetischen Biologie 38 Milliarden Dollar übersteigen – verteilt auf Produkte, Technologien und Anwendungen. Bei den Produkten handelt es sich um Pharmaka, Chemikalien, Biokraftstoffe und Landwirtschaft. Die Technologien umfassen das Engineering von Genomen, DNA Synthese- und Sequenzierungsmethoden, Bioinformatik etc. Die Anwendungen betreffen Landwirtschaft, Pharmaka, Diagnostik, die Umwelt usw.

Dezember 2017

Ein Artikel im Deutschen Ärzteblatt äussert sich zur synthetischen Herstellung des Pferdepocken-Virus durch kanadische Mikrobiologen. Im Artikel ist zu lesen: „Das Experiment führt vor Augen, dass auch die menschliche Variante des Variolavirus sich auf einfache Weise synthetisieren liesse. Das humane Pockenvirus nachzubauen, ist zwar international geächtet. Doch lässt sich dies kaum kontrollieren. Labore sollen nicht mehr als ein Fünftel des Erbguts zusammensetzen, und DNA-Hersteller wie Geneart sind dazu angehalten, Bestellungen zu prüfen, um auszuschliessen, dass es um Erbgut gefährlicher Erreger geht“.

Dezember 2017

Die Synthetische Biologie (synthetisches Engineering des Genoms von Lebewesen) breitet sich rasant aus und löst erste ernsthafte Befürchtungen aus. Mitchell and Ellis (2017) zeigen in einem Artikel in der renommierten US-Zeitschrift “Proceedings of the National Academy of Sciences (PNAS)“ die stürmische Entwicklung der Synthetischen Biologie in den letzten Jahren auf. Namentlich auf der Ebene von Viren würden die Möglichkeiten rasch ansteigen. Indem bereits mittels Synthetischer Biologie Humanpathogene hergestellt werden, werfe dies Fragen zur so genannten Dual Use Research of Concern (DURC) auf, welche besagt, dass die synthetische Herstellung eines Humanpathogens einerseits für die Forschung von Nutzen sein kann und andererseits auch ein Risiko im Bereich von Infektionskrankheiten darstellt und zu missbräuchlichen Anwendungen führen könnte.

November 2017

Forschungsvorhaben in der Synthetischen Biologie sind oft mit hohen Erwartungen und Chancen verbunden. Sie können unter Umständen aber auch bedeutende Risiken für die Sicherheit und Gesundheit von Mensch und Umwelt schaffen, indem riskante Experimente getätigt werden oder die Kenntnisse missbraucht werden, um beabsichtigt und gezielt Schäden zuzufügen. 2017 verursachte ein Forschungsergebnis grosses Aufsehen: Kanadische Forscher hatten mittels Synthetischer Biologie eine Pocken-Variante (Pferdepocken) im Labor erzeugt. Doch was mit Pferdepocken machbar ist, geht auch mit Pockenviren mit Pathogenität beim Menschen. Die Pocken beim Menschen gelten seit dem zuletzt dokumentierten Fall von 1977 als ausgerottet. Die Impfkampagnen wurden weltweit eingestellt, d.h. heute lebende Menschen sind nicht gegen das Pocken-Virus immunisiert.

Oktober 2017

Erfindungen aus der Synthetischen Biologie, die die Welt verändern könnten, stehen im Interesse von verschiedenen Berichterstattungen. So schreibt die Finanz- und Investitionsberatungs-Agentur „The Motley Fool“ über „Sauberes Fleisch“ aus der Tierzüchtung, Stickstoffanlagen welche mit Pflanzensamen funktionieren, die mit supereffizienten stickstofffixierenden Bodenmikroben umhüllt sind, Gasvergärungen mit Mikroben, die Kohlendioxid, Kohlenmonoxid und Methan effizient auffressen, genetische Impfungen mit CRISPR/Cas, die Erbkrankheit-verursachende Genmutationen ausrotten oder selbstreplizierende zellfreie Systeme. Crow (2017) beobachtet die Entwicklungen in der Synthetischen Biologie und berichtet über Pflanzen, die ihren Dünger gleich selber herstellen, über Impfstoffe, die via e-Mail durch Ausdruck von digitalen Konvertern verarbeitet werden können, über fleischloses Fleisch aus Bakterien, über bakteriell produzierte Kleider, über leistungsstarke Biofabriken sowie über das Schreiben von Genomen durch den Menschen.

März 2017

Einem grossen Zusammenschluss von Forschern ist es gelungen, fünf Hefechromosomen vollständig synthetisch herzustellen (Synthetic Yeast Genome Project). Die Grösse der fünf Hefechromosomen entspricht ungefähr 3.5 Millionen Basenpaaren der insgesamt 12 Millionen Basenpaare der Hefe Saccharomyces cerevisiae. Die Studie gilt als ein signifikanter Meilenstein auf dem Weg zur Kreation eines vollständigen eukaryotischen Genoms. Eukaryoten umfassen Lebewesen, die aus Zellen mit einem echten Zellkern aufgebaut sind. Die Teilsynthese des Hefegenoms steht im Zusammenhang mit früheren Versuchen, Leben zu synthetisieren und erweitert das Spektrum der Möglichkeiten der Synthetischen Biologie beträchtlich.

März 2017

Die Photosynthese von Pflanzen ermöglicht es, Sonnenlicht und gasförmiges Kohlendioxid einzufangen und sie in Form von energiereichen chemischen Verbindungen (Zucker) zu speichern. Forscher des Marburger Max-Planck-Instituts haben aus 17 Enzymen einen neuartigen Stoffwechselweg gebaut, der CO2 effizienter aus der Luft binden kann als die Photosynthese der Pflanzen. Damit ist ein Resultat der Synthetischen Biologie gelungen, das manchen Biologen als imposant erscheint: Die Photosynthese technisch nachzuahmen und sie sogar noch leistungsfähiger zu machen. Der Marburger Mikrobiologe Tobias Erb wurde im März 2017 für seine bahnbrechenden Arbeiten zur Synthetischen Biologie mit dem Forschungspreis der Vereinigung für Allgemeine und Angewandte Mikrobiologie (VAAM) geehrt.

Februar 2017

Das wichtigste internationale Abkommen zum Schutz der Biodiversität ist das im Jahre 1992 in Rio de Janeiro verabschiedete Übereinkommen der Biodiversitätskonvention (Convention on Biological Diversity, CBD). Im Dezember 2016 fand der 13. UN-Artenschutzgipfel in Cancun (Mexiko) der CBD statt. Eine Expertengruppe (Ad Hoc Technical Expert Group on Synthetic Biology) soll nun den Zusammenhang zwischen dem Schutz der Biodiversität und der Synthetischen Biologie bearbeiten. Unter anderem soll die Expertengruppe die neuen technologischen Entwicklungen in der Synthetischen Biologie beobachten und beurteilen, ob diese Entwicklungen zu Einwirkungen auf die Biodiversität führen können. Auch sollen jegliche lebenden Organismen, die bereits mittels Synthetischer Biologie entwickelt wurden oder derzeit erforscht werden, aber laut dem Cartagena Protokoll nicht unter die Definition von lebenden Organismen fallen, identifiziert werden. Zum Nutzen und zu nachteiligen Effekten von Komponenten oder Produkten der Synthetischen Biologie sollen Informationen für die Risikobeurteilung erfasst werden. Um potentiell negative Effekte auf den nachhaltigen Umgang mit der Biodiversität zu vermeiden, sollen Maßnahmen für den sicheren Gebrauch und Umgang mit Organismen, Komponenten und Produkten der Synthetischen Biologie erörtert werden.

Februar 2017

Ein Hauptthema der so genannten Bio-Hacker ist die Synthetische Biologie. Biohacking wird insbesondere in nicht abgesicherten privaten Räumlichkeiten (z.B. in Küchen, Kellern, Garagen oder Gemeinschafts-Labors) ausgeübt. Nun warnt das Deutsche Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), dass sich Bio-Hacker unter Umständen strafbar machen, da für ihre Experimente das Gentechnikrecht gelten könne, falls die Organismen gentechnisch verändert sind. Solche Arbeiten dürfen laut dem deutschen Gentechnikgesetz nur in geeigneten, behördlich überwachten Laboratorien unter Aufsicht eines sachkundigen Projektleiters ausgeführt werden. Ein Zuwiderhandeln kann eine Geldbusse von bis zu fünfzig tausend Euro zur Folge haben und im Falle einer Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen droht sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.

Dezember 2016

Die Convention on Biological Diversity CBD (Biodiversitätskonvention) arbeitet daran eine Arbeitsdefinition des Begriffs „Synthetische Biologie“ zu verabschieden. Eine technische Expertengruppe hatte eine Version erarbeitet, auf die man sich bei den Zwischenverhandlungen im April 2016 in Montreal nicht einigen konnte. Besonders Länder mit grossen Biotechnologiefirmen wehren sich gegen eine Definition, die bestimmte Techniken in eine Definition klar einschliesst und damit eine Regulierung nach sich ziehen würde. Vom 4. bis 17. Dezember 2016 tagten nun die Vertragsstaaten der UN-Biodiversitätskonvention CBD (COP 13) parallel mit denen des Nagoya-Protokolls (COP-MOP 2) und des Cartagena-Protokolls (COP-MOP 8). Man konnte sich auf eine (vorläufige, operationelle) Definition einigen (UNEP/CBD/COP/13/L34): “Synthetic biology is a further development and new dimension of modern biotechnology that combines science, technology and engineering to facilitate and accelerate the understanding, design, redesign, manufacture and/or modification of genetic materials, living organisms and biological systems”.

März 2016

Forscher des J. Craig Venter Institute berichten in der renommierten Zeitschrift Science über das Design und die Synthese eines minimalen bakteriellen Genoms. Die Wissenschaftler haben das Genom der synthetischen Zelle so weit wie nur möglich auf die essentiellen Gene für Leben reduziert. Bereits im Jahre 2010 gelang es ihnen, das Genom des Bakteriums Mycoplasma mycoides chemisch zu synthetisieren, welches nach Implantation in die DNA-freie Hülle des Bakteriums Mycoplasma capricolum funktionierte und sich replizierte. Sie nannten diese Bakterienzelle mit einer Grösse von 1079 Kilobasen JCV-syn1.0. Jetzt wurde dieses Genom auf 531 Kilobasen (531’560 Basenpaare) reduziert und enthält noch 473 Gene. Dieses synthetische Bakterium (JCV-syn3.0) enthält lediglich Gene für die Schlüsselprozesse, aber auch 149 Gene von unbekannter Funktion. Das Genom ist kleiner als jedes der bisher gefundenen, autonom replizierenden Zellen in der Natur.

März 2015

TA-SWISS, das Zentrum für Technologiefolgen-Abschätzung, führt in Bern einen Workshop zur Synthetischen Biologie durch. TA-SWISS hat die Berichterstattung über das neue Forschungsgebiet untersuchen lassen und will Themen diskutieren wie etwa: Welche grundlegenden Prinzipien stehen hinter der Synthetischen Biologie, und werden sie in der Berichterstattung der Massenmedien zutreffend wiedergegeben? Welche Sprachbilder kommen zum Einsatz, um das neue Wissenschaftsgebiet zu veranschaulichen? Wie wird im Labor mit Produkten der Synthetischen Biologie umgegangen? Aus welchen Gründen wird an ihr Kritik geübt – und ist es überhaupt vorstellbar, dass Synthetische Biologie zum Schutz der Umwelt beitragen kann?

August 2014

Die Firma Häagen-Dazs will Vanillearoma mittels Synthetischer Biologie in Eis einführen. Wegen einer Emailkampagne von Friends of the Earth und anderen NGO haben einige amerikanische Eishersteller, darunter General Mills und Nestlé erklärt, sie würden auf diese künstlichen Aromen verzichten.

Juni 2014

Waschmittel mit Algenöl aus Produktion mit Synthetischer Biologie geraten unter Kritik. Der belgische Wasch- und Reinigungsmittelhersteller Ecover hatte angekündigt, Palmöl in seinen Produkten teilweise durch Algenöl zu ersetzen. Produziert wird das Öl von Algen, deren Genom mittels Techniken der Synthetischen Biologie verändert wurde. In einem offenen Brief an Ecover fordern NGOs, diesen Entscheid für den Einsatz von Produkten aus „extremer Gentechnik“ zu überdenken.

Januar 2014

Hayden (2014) gibt in der renommierten Zeitschrift Nature einen Überblick über den Stand und die Trends von Produkten, welche mittels Synthetischer Biologie erzeugt werden. Der Artikel bezieht sich zuerst auf die Schweizerfirma Evolva aus Reinach, welche mit synthetisch hergestelltem Vanillin den ersten Lebensmittelzusatz der Synthetischen Biologie in die Supermärkte bringen will. Andere zu erwartende Produkte sind weitere Aromastoffe (Orange, Grapefruit) für Parfüms und Kosmetika. Eine wesentliche Produktionsabsicht liegt bei Feinchemikalien, darunter neue Biokraftstoffe oder erdölbasierende Produkte. Hoch im Trend – so auch bei Evolva – sind kalorienfreie Süssstoffe, unter anderem zur Verwendung in Cola-Getränken. Der Autor betont, es sei unklar, wie diese Produkte bei den KonsumentInnen ankommen werden. NGOs wie Friends of the Earth würden sich bereits kritisch äussern. Allerdings, so der Autor, müssten die Produkte nicht deklariert werden, da der mit Synthetischer Biologie manipulierte Organismus im Endprodukt nicht mehr vorhanden sei. Trotzdem sei der Übergang zu Lebensmittelprodukten eine Gefahr für die Akzeptanz der Synthetischen Biologie wegen der Ablehnung durch Konsumenten und Konsumentinnen.

September 2011

Die renommierte Wissenschaftszeitschrift Science publiziert ein Spezialheft zur Synthetischen Biologie. In der Einleitung wird festgehalten, dass Biologen das Genom seit der Entdeckung der DNA-Moleküle im Jahre 1972 manipulieren. Trotz zunehmenden Kenntnissen seien dem Machbaren aber noch Grenzen gesetzt. Doch jetzt erweitere die Synthetische Biologie die bisherige Beschränkung auf Eingriffe einzelner Gene und werde die Konstruktion ganzer DNA-kodierter Stoffwechselwege ermöglichen, welche sodann für die Kontrolle des Zellverhaltens programmiert werden können.

Januar 2008

Das Craig Venter Institut stellt erstmals das Erbmaterial eines Bakteriums rein synthetisch her. Nachgebaut wurde das Genom des Bakteriums Mycoplasma genitalium, welches das kleinste bisher bekannte Genom (582’970 Basenpaaren) eines kultivierbaren Bakteriums aufweist.

Oktober 2005

Das Erbgut des Spanischen Grippevirus 1918, das in den Jahren 1918-1919 20 bis 50 Millionen tötete, wurde teilweise rekonstruiert. Das synthetisierte Virus reproduziert sich, ist virulent und pathogen.

August 2002

US-Forscher stellen erstmals de novo den Erreger der Kinderlähmung (Poliovirus) künstlich her. Die zur Synthese verwendeten Bausteine stammten aus einer öffentlichen Datenbank. Das synthetische Virus zeigte pathogene Eigenschaften des natürlichen Poliovirus.

Die SAG befasst sich schwergewichtig mit dem Einsatz von Gentechnik in der Landwirtschaft und Nahrungsmittelproduktion. Sie beobachtet aber auch andere Aspekte der Gentechnologie.

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Definition

Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) definiert Xenotransplantation so: « Die Übertragung von Organen, Geweben oder Zellen über die Artgrenzen hinweg (z.B. vom Schwein auf den Menschen). Die dabei übertragenen Organe, Gewebe und Zellen bezeichnet man als Xenotransplantate oder auch xenogene Transplantate.» Während in einer Allotransplantation Zellen, Gewebe oder Organe zwischen zwei Individuen der gleichen Art übertragen werden (beispielsweise vom Mensch auf den Menschen).

Aktuell

Weltweit wachsen die Wartelisten mit Patienten, die auf ein Spenderorgan angewiesen sind.  Beim Schwein wird in der Forschung zur Xenotransplantation ein hohes Potential gesehen. Ein Grund dafür ist, dass die Organe von Schweinen und Menschen in etwa die gleiche Grösse und ähnliche anatomische und physiologische Merkmale haben. Ein weiterer Grund ist, dass Schweine sich schnell vermehren und schnell ausgewachsen sind.

Die Herstellung von Gentech-Schweinen für die Xeno­trans­plantation erlebt mit CRISPR/Cas9 ein Come­back: Erstmals seit 15 Jahren flies­sen wieder Industriegelder in diese Forschungsge­biet. Im Vergleich zur klassi­schen Gen­tech­nik lässt sich das Erbgut von Schweinen mit den Verfahren der neuen Gentechnik nämlich nicht nur schneller und günsti­ger verändern, sondern auch viel umfangreicher. Und umfangreiche Verän­de­run­gen im Erbgut dürften notwending sein, um eine Transplantation von Schwei­ne­organen in Menschen sicher und erfolgreich zu machen.

Das Hauptproblem bei der Xenotranplantation ist die immunologische Abstossreaktion. Wird zum Beispiel ein Organ eines Schweins in den Körper eines Menschen eingesetzt, reagieren Antikörper auf die Antigene der Oberfläche des Fremdkörpers. Das Abwehrsystem im Blut wird aktiviert und zerstört das Organ. Um das zu verhindern, wird Gentechnik eingesetzt vorallem das Genome Editing-Verfahren CRISPR/Cas. Damit werden beispielsweise die Oberflächenantigene so zu modifizieren, dass sie beim Menschen keine Abstoßungsreaktion mehr auslösen. Forschende der US-Firma eGenesis beispielsweise arbei­ten daran, Schweine herzustellen, die an mehr als 60 Stellen im Erbgut Veränderungen aufweisen. 

Weitere Informationen zu Tierversuchen im Allgemeinen von Schweizer Tierschutz hier klicken.

Chimärenforschung

Bei dieser Chimärenforschung kombinieren Forschende CRISPR/Cas9 mit der Stammzell-Technologie. Damit bekommt die Debatte über die Vertretbarkeit der Erzeugung von Tier-Mensch-Mischwesen in der biomedizinischen Forschung neue Brisanz. Mit CRISPR/Cas9wird daran gearbeitet, Schweine und Schafe so zu verändern, dass sie Menschenorgane bilden können.

Am 16. April 2021 berichtet die NZZ über Affe-Mensch-Embryonen, welche im Labor mehr als zwei Wochen überlebt haben. «Auch wenn es technisch möglich gewesen wäre, war laut den Autoren nie geplant, die Gebilde in eine Affenleihmutter zu implantieren und so lebende Wesen herzustellen.»

Ob die Herstellung von CRISPR-Tier-Mensch-Mischwesen nach dem Schweizer Gesetz zulässig wäre, ist unklar. (Siehe Stammzellenforschungsgesetz und Fortpflanzungsmedizingesetz)

Schweini
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Geschichte

1984

Bereits 1984 wurde dem Baby Fae ein Pavianherz transplantiert in der Hoffnung, dass das Herz vom noch jungen Organismus toleriert werden würde. Die Abstossungsreaktion war allerdings stärker als erwartet, und Baby Fae verstarb zwanzig Tage nach der Operation an immunbedingter Zerstörung des transplantierten Herzens.

Die Xenotransplantation entwickelt sich wesentlich langsamer als angenommen. Die Umgehung von Infektionsrisiken und Immunproblemen (Körperabwehrmechanismen bei der Übertragung tierischer Organe auf den Menschen) ist sehr komplex und kaum lösbar. Zudem werden die medizinischen Ziele der Xenotranplantation zunehmend von der Stammzell- und Gewebetechnik konkurrenziert.

1999

Die SAG forderte bereits 1999 ein Verbot der Xenotransplantation. Im Sinne eines Kompromisses war die Minimalforderung der SAG ein 10-jähriges Moratorium für klinische Versuche der Xenotransplantation.

2011

Laut der Zeitschrift NewScientist wurde in Russland die erste Xenotransplantation von tierischen Zellen in Menschen bewilligt. Das Verfahren wurde von der neuseeländischen Firma Living Cell Technologies entwickelt. Übertragen werden Insulin-produzierende Schweinezellen. Die Zellen werden durch chirurgische Eingriffe in die Bauchspeicheldrüse des Menschen übertragen. Ein Risikofaktor scheint die richtige Dosierung der Insulinmenge durch die transplantierten Schweinezellen zu sein.

2012

Die Infektionsrisiken durch die Xenotransplantation werden nach wie vor intensiv diskutiert.

2018

Einem internationalen Team um Forscher des LMU-Klinikums in München gelang es erstmals, genetisch veränderte Schweineherzen lebenserhaltend langfristig in Paviane zu verpflanzen. Das Pavianherz wurde mithin durch ein Schweineorgan ersetzt. Dazu wurde das Erbgut der Spenderschweine durch Forschende am LMU zusammen mit einem amerikanischen Team dreifach verändert. Die ersten PatientInnen sollen mit einem solchen Herzen im Rahmen einer klinischen Studie in drei Jahren behandelt werden können.

 

Transplantationsgesetz

Der Bundesrat hat das Ausführungsrecht am 16. März 2007 genehmigt und zusammen mit dem Transplantationsgesetz auf den 1. Juli 2007 die folgenden Verordnungen in Kraft gesetzt:
– Transplantationsverordnung
– Organzuteilungsverordnung
– Organzuteilungsverordnung EDI
– Xenotransplantationsverordnung
– Transplantationsgebührenverordnung

Xenotransplantationsverordnung

Die Xenotransplantationsverordnung regelt keine tierschützerischen Aspekte, sondern gemäss Artikel 1 die Standardbehandlungen der Xenotransplantation sowie die dafür geltenden Sorgfaltspflichten, sowie die Sicherheitsmassnahmen und Verhaltensregeln, die sich für die betroffenen Personen aus der Xenotransplantation ergeben. Der Umgang mit Spendertieren richtet sich wie derjenige mit Versuchstieren nach der Tierschutzgesetzgebung.


Gemäss Artikel 18 ist es untersagt, Primaten als Spendertiere zu verwenden. Dieses Verbot basiert auf dem erhöhten Infektionsrisiko sowie der Tatsache, dass viele Primaten vom Aussterben bedroht sind.


Zudem dürfen die Spendertiere, deren Organe, Gewebe oder Zellen (einschliesslich der Zelllinien) sowie die daraus hergestellten Transplantatprodukte, die nicht für die Xenotransplantation verwendet oder zur vorgeschriebenen Probenaufbewahrung benötigt werden, nicht zu anderen Zwecken verwendet werden (z.B. in die Nahrungskette von Mensch und Tier gelangen) und sind durch direkte Verbrennung oder durch Drucksterilisation (Autoklavieren) und anschliessende Verbrennung zu entsorgen.

 


 

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