Mehrwandige Kohlenstoff-Nanoröhre Bild: de.wikipedia.org
Am 1. März 2018 traten verschiedene Änderungen der Chemikalienverordnung (ChemV) und der Biozidprodukteverordnung (VBP) in Kraft. Damit soll auch der Schutz vor Nanomaterialien für Mensch und Umwelt in der Schweiz weiter erhöht werden. Nicht in die Revision aufgenommen wurde leider die in der Vernehmlassung vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) Meldepflicht für Nanomaterialien. In der Chemikalienverordnung sollten Meldepflichten für sämtliche synthetischen Nanomaterialien sowie für Firmen, die synthetische Nanomaterialien zur Herstellung von Produkten verwenden, eingeführt werden. Dieser Vorschlag wurde aber nach den eingereichten Stellungnahmen wieder zurückgezogen: Vor allem die Industrie und zwei politische Parteien standen der Einführung neuer Meldepflichten ablehnend gegenüber, weil die hohen Kosten dieser Verpflichtungen einem geringen Nutzen gegenüberständen, so die Argumentation. Damit müssen nun nur gefährliche Nanomaterialien offengelegt werden. Die SAG hatte den Vorschlag des Bundes unterstützt und namentlich begrüsst, dass Nanomaterialien von der Ausnahme der Meldepflicht ausgeschlossen werden sollen.
Die grosse Mehrheit der Antwortenden lehnte auch eine neue Definition von Nanomaterialien ab und verlangte ein Zuwarten auf die Änderung dieser Definition in der EU. Die SAG war bei der Vernehmlassung der Meinung, dass es bereits zum heutigen Zeitpunkt einer Bereinigung der Definition der EU-Kommission bedarf. Dies deshalb, weil eine Definition von Nanomaterial mit dem Kriterium von 50% in der Anzahlgrössenverteilung dazu führen könne, dass existierende Nanomaterialien namentlich im Lebensmittelbereich nicht gekennzeichnet werden müssten. Die SAG schlug eine strengere Definition vor. Ausserdem sollten aus Sicht der SAG auch mehrwandige Kohlenstoff-Nanoröhren in die Definition aufgenommen werden.
Die nun vorliegende revidierte ChemV ist zwar ein Schritt in die richtige Richtung, doch sie regelt die Verwendung von Nanomaterialen im Chemikalienrecht nur unvollständig. Diese Lücken müssen dringend geschlossen werden. Eine weitere Revision der ChemV ist angekündigt und soll 2020 in Kraft treten. Die SAG fordert, dass dann das Vorsorgeprinzip gestärkt wird und als Grundsatz verankert wird.
- Externer Link: Chemikalienverordnung Stand am 1. März 2018
- Externer Link: Anmeldestelle Chemikalien: Änderungen Chemikalienverordnung und Biozidprodukteverordnung 2018
- Externer Link: Ergebnisbericht der Vernehmlassung ChemV und VBP
- Externer Link: Erläuternder Bericht zur Änderung der Biozidprodukteverordnung VBP und der Chemikaliengebührenverordnung (ChemGebV) und der Biozidprodukte-Vollzugsverordnung EDI
- Externer Link: Die Innovationsgesellschaft: Die Schweiz verabschiedet neue Offenlegungsvorschriften für synthetische Nanomaterialien