150724Nanotechnologie Lebensmittelrecht 070715
In der EU müssen Nanomaterialien in Kosmetika gekennzeichnet werden. Auch in der Schweiz wird nun die Deklarationspflicht festgelegt. Bild: commons.wikipedia

Am 20. Juni 2014 wurde ein neues Lebensmittelgesetz im Parlament verabschiedet. Dies bedeutet, dass das Verordnungsrecht grundlegend überarbeitet werden muss. Dazu schickte das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) nun die neuen Verordnungen zu Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständen in die Anhörung. Eingeschlossen sind dabei auch die kosmetischen Artikel. Die Vernehmlassung dauert bis Ende Oktober 2015. Sie umfasst eine Vielzahl von Verordnungen des Bundesrates, des EDI sowie des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV). Das neue Verordnungsrecht tritt voraussichtlich im ersten Halbjahr 2016 in Kraft. In der EU hat die Rechtssetzung zum Umgang mit Nanomaterialien eine beachtliche Dynamik erreicht. Die Schweiz will und muss die Regulierungen der EU inhaltlich und zeitlich möglichst nah ebenfalls vollziehen. Doch heute sind die regulatorischen Lücken in der Schweiz im Vergleich zur EU beträchtlich. Einige dieser Lücken sollen mit den nun revidierten Verordnungen bei Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen geschlossen werden.

Nanomaterialien in Lebensmitteln

Lebensmittel, die mit einem Risiko behaftet sind, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie vorher bewilligt wurden. Die Kategorie dieser Lebensmittel wird mit dem Begriff „Neuartige Lebensmittel" umschrieben. In der EU werden sie als „Novel Food" bezeichnet. Als neuartige Lebensmittel gelten erstmals auch Lebensmittel, die technisch hergestelltes Nanomaterial enthalten oder aus diesem bestehen. Nach Artikel 15 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) sind nanohaltige Lebensmittel, sowie Vitamine, Mineralstoffe und andere Stoffe betroffen, sofern sie in der Schweiz vor dem 15. Mai 1997 noch nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurden. Gesuche um Bewilligung neuartiger Lebensmittel, sind dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) einzureichen.

Die Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel (LIV) legt die Grundsätze fest und regelt die Kennzeichnung. Neu wird darin auch die Kennzeichnung von Nanomaterialien festgeschrieben. Zutaten in Form technisch hergestellter Nanomaterialien müssen den in Klammern gesetzten Vermerk «Nano» tragen.

Auch nanohaltige Materialien und Gegenstände, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen werden neu geregelt. Die Bedarfsgegenständeverordnung formuliert die Anforderungen an aktive und intelligente Materialien und Gegenstände, die Nanomaterilien enthalten.

Nanomaterialien in Kosmetika

In der Verordnung des EDI über kosmetische Mittel (VKos) wurde die Definition von „Nanomaterial“ unverändert aus der EU-Verordnung übernommen. Kosmetika unterliegen künftig einem Täuschungsverbot. Das soll auch für Nanomaterialien gelten. Werbeaussagen, die nicht stimmen und somit täuschend sind, werden nicht mehr möglich sein. Jeder nanohaltige Bestandteil muss in der Liste der Bestandteile aufgeführt werden (mit der Bezeichnung «Nano» in Klammern). Diese Angabe beinhaltet jedoch keine Information über die Sicherheit des verwendeten Nanomaterials.

Die in kosmetischen Mitteln zugelassenen UV-Filter sind in Anhang 6 der VKos aufgeführt. Dieser Anhang übernimmt Änderungen des Europäischen Rechts. Es ist vorgesehen, die Einträge für Zinkoxid und Titandioxid in Nanoform an die EU- Verordnung anzupassen, sobald sie publiziert werden.