Seit Januar 2020 gibt es in der Schweiz explizite Regeln für den Umgang mit Organismen, die missbräuchlich verwendet werden könnten. Die Regeln zielen darauf ab, der illegalen Zweckentfremdung einer erlaubten Verwendung von Organismen vorzubeugen. Umgesetzt sind diese Regeln in der Einschliessungsverordnung (ESV). Betriebe müssen nun:
- ein Sicherheitskonzept erstellen, das die Eignung der Organismen zur missbräuchlichen Verwendung berücksichtigt;
- einen/eine Biosecurity-Beauftragte(n) ernennen;
- bei der Gruppierung der Organismen ermitteln, ob ein Risiko zur missbräuchlichen Verwendung der Organismen besteht;
- bei der Klassierung der Tätigkeit anhand von vier Kriterien ermitteln, ob ein Risiko zur missbräuchlichen Verwendung des bei der geplanten Tätigkeit entstehenden Organismus besteht;
- falls ein Risiko für ein missbräuchliche Verwendung der Organismen identifiziert wurde: Massnahmen treffen, um das Risiko zu minimieren; etwa indem sie den Zugang zu den Räumlichkeiten beschränken und Personen mit Zugang zu den Organismen erfassen;
- besondere Massnahmen treffen, wenn die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung dies als angemessen erscheinen lässt;
- in Meldungen bzw. Bewilligungsgesuchen explizit beschreiben, was das Ziel der durchgeführten bzw. vorgesehenen Tätigkeit ist;
- im Rahmen der Fachmeldungen angeben, wo und wann sie humanpathogene Organismen der Risikogruppen 3 und 4 in die Schweiz einführen;
- die Kantone informieren, wenn ein konkreter Verdacht einer missbräuchlichen Verwendung besteht;