Seit Januar 2020 gibt es in der Schweiz explizite Regeln für den Umgang mit Organismen, die miss­bräuch­lich verwendet werden könnten. Die Regeln zielen darauf ab, der illegalen Zweckent­frem­dung einer erlaubten Verwendung von Organismen vorzubeugen. Umgesetzt sind diese Regeln in der Einschliessungs­verord­nung (ESV). Betriebe müssen nun:

  • ein Sicherheitskonzept erstellen, das die Eignung der Organismen zur missbräuchlichen Verw­en­dung berücksichtigt;
  • einen/eine Biosecurity-Beauftragte(n) ernennen;
  • bei der Gruppierung der Organismen ermitteln, ob ein Risiko zur missbräuchlichen Verwendung der Organismen besteht;
  • bei der Klassierung der Tätigkeit anhand von vier Kriterien ermitteln, ob ein Risiko zur miss­bräuch­­lichen Verwendung des bei der geplanten Tätigkeit entstehenden Organismus besteht;
  • falls ein Risiko für ein missbräuchliche Verwendung der Organismen identifiziert wurde: Massnah­men treffen, um das Risiko zu minimieren; etwa indem sie den Zugang zu den Räumlichkeiten be­­schränken und Personen mit Zugang zu den Organismen erfassen;
  • besondere Massnahmen treffen, wenn die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung dies als ange­mes­sen erscheinen lässt;
  • in Meldungen bzw. Bewilligungsgesuchen explizit beschreiben, was das Ziel der durchge­führ­ten bzw. vorgesehenen Tätigkeit ist;
  • im Rahmen der Fachmeldungen angeben, wo und wann sie humanpathogene Organismen der Risi­ko­­gruppen 3 und 4 in die Schweiz einführen;
  • die Kantone informieren, wenn ein konkreter Verdacht einer missbräuchlichen Verwendung be­steht;